Gilt der Posten als aufgelassen, wenn andere Teilaufgaben übernehmen?
günstig für Hausbesorger betrifft Hausbesorger, Hauseigentümer, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Dieser Kündigungsgrund besteht nicht, wenn Angestellte der Hauseigentümerin nicht die gesamten Hausbesorgerarbeiten übernehmen, sondern nur einzelne Teiltätigkeiten ausüben. Eine solche Behelfslösung führt auf Dauer zu keinem ordnungsgemäßen Ergebnis und ist insgesamt unzweckmäßig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 11.01.2024 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Dieser Kündigungsgrund besteht dann nicht, wenn Angestellte der Hauseigentümerin nicht die gesamten Hausbesorgerarbeiten übernehmen, sondern nur Teiltätigkeiten ausüben, da damit eine Behelfslösung gegeben ist, die auf Dauer zu keinem ordnungsgemäßen Ergebnis führen kann und in ihrer Gesamtheit unzweckmäßig ist (§ 48 ASGG).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 48 ASGG.OGH 9 ObA 2097/96i, 12.06.1996
- Die Haustorsperre stellt einen wesentlichen Aufgabenbereich eines Hausbesorgers dar.OGH 9 ObA 2097/96i, 12.06.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0063167 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 8 ObA 1/24s, 11.01.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
HbG §18 Abs6 litd
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