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Gilt der Posten als aufgelassen, wenn andere Teilaufgaben übernehmen?

günstig für Hausbesorger betrifft Hausbesorger, Hauseigentümer, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Dieser Kündigungsgrund besteht nicht, wenn Angestellte der Hauseigentümerin nicht die gesamten Hausbesorgerarbeiten übernehmen, sondern nur einzelne Teiltätigkeiten ausüben. Eine solche Behelfslösung führt auf Dauer zu keinem ordnungsgemäßen Ergebnis und ist insgesamt unzweckmäßig.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 11.01.2024 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1993)

Dieser Kündigungsgrund besteht dann nicht, wenn Angestellte der Hauseigentümerin nicht die gesamten Hausbesorgerarbeiten übernehmen, sondern nur Teiltätigkeiten ausüben, da damit eine Behelfslösung gegeben ist, die auf Dauer zu keinem ordnungsgemäßen Ergebnis führen kann und in ihrer Gesamtheit unzweckmäßig ist (§ 48 ASGG).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0063167 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Genannte Normen

HbG §18 Abs6 litd

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