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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 11.01.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 ObA 1/24s

Worum es ging: Kann mir nach langem Zuwarten noch gekündigt werden?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Für die Aufkündigung eines Hausbesorgerdienstverhältnisses und die Geltendmachung des Kündigungsgrundes sieht das Gesetz keine Frist vor. Trotzdem darf derjenige, der auflöst, nicht wider Treu und Glauben so lange zuwarten, dass die andere Seite aus dem Zögern auf einen Verzicht schließen konnte.

Dieser Kündigungsgrund liegt nur vor, wenn der Hauseigentümer wichtige Gründe für die Auflassung des Hausbesorgerpostens nachweist. Zusätzlich muss erwiesen sein, dass die Absicht der Auflassung schon zuvor bestand.

Dieser Kündigungsgrund besteht nicht, wenn Angestellte der Hauseigentümerin nicht die gesamten Hausbesorgerarbeiten übernehmen, sondern nur einzelne Teiltätigkeiten ausüben. Eine solche Behelfslösung führt auf Dauer zu keinem ordnungsgemäßen Ergebnis und ist insgesamt unzweckmäßig.

Die Auflassung des Hausbesorgerpostens darf nicht zum Schein erfolgen, etwa um jemanden loszuwerden, gegen den es sonst keinen Kündigungsgrund gibt; sie liegt auch nicht im Belieben des Hauseigentümers. Er muss wichtige Gründe behaupten und beweisen, insbesondere dass die Auflassung wegen geänderter Verhältnisse notwendig oder zweckmäßig ist. Notwendig sein muss die Auflassung des Postens selbst, nicht bloß ein Wechsel in der Person des Hausbesorgers.

Bloße Teillösungen oder Behelfslösungen können die Gesamtheit der Hausbesorgertätigkeiten und den Hausbesorgerposten nicht ersetzen.

Ihre Stelle als Hausbesorger gilt schon dann als aufgelassen, wenn die Arbeiten weiter anfallen, aber von anderen erledigt werden. Es genügt, dass Miteigentümer oder Mieter sämtliche Hausbesorgerarbeiten unentgeltlich übernehmen oder dass deren Angestellte sie neben ihrer sonstigen Arbeit miterledigen. Dass die Arbeit ganz wegfällt, ist dafür nicht nötig.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

25 Absätze, 7.842 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.01.2024

Geschäftszahl

8ObA1/24s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat MMag. Matzka sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Gabriele Svirak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch die Dr. Obermayer Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch die Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Aufkündigung eines Hausbesorgerdienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. November 2023, GZ 9 Ra 57/23b-38, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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