Genügt eine Monatsliste der Beträge als Provisionsauszug?
günstig für Handelsvertreter betrifft Handelsvertreter, Unternehmer, Angestellte
Besteht der Auszug nur aus einer monatsweisen Zusammenstellung der eingegangenen und überwiesenen Beträge, genügt das nicht. Verlangt ist ein Auszug über jene Geschäfte, für die Ihnen Provision zusteht. Ein solcher Auszug ist daher unvollständig.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 10.07.2025 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (1966)
Besteht ein Buchauszug nur aus einer monatsweisen Zusammenstellung der einkassierten und überwiesenen Beträge, nicht aber in der Mitteilung eines Auszuges über die Geschäfte, für die dem Antragsteller Provision gebührt, wie es § 15 Abs 1 HVG vorschreibt, so ist der Auszug unvollständig im Sinne des § 15 Abs 2 HVG.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0063416 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 10 Ob 41/25i, 10.07.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
HVG §15
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