Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 10 Ob 41/25i
Worum es ging: Darf der Vermieter noch kündigen, wenn der Missstand andauert?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Bei einem andauernden Zustand bedeutet längeres Zuwarten des Vermieters für sich allein noch keinen Verzicht auf die Kündigung. Ein stillschweigender Verzicht wird nur unter strengen Voraussetzungen angenommen, etwa wenn der Vermieter den Grund kannte und ohne erklärbaren Grund lange untätig blieb.
Die Abrechnung soll den Berechtigten in die Lage versetzen, seine Ansprüche gegen den Abrechnungspflichtigen und allenfalls gegen Dritte zu erkennen und geltend zu machen. Damit dieser Zweck erreicht wird, darf der Umfang der Abrechnung nicht zu eng gefasst werden. Er richtet sich nach der Art des Geschäfts und danach, was im Verkehr üblich ist.
Wenn Sie am Gewinn beteiligt sind, soll Ihnen die regelmäßige Abrechnung einen Überblick über die maßgeblichen Geschäftsvorgänge im jeweiligen Zeitraum geben. Die bloße Bekanntgabe einer Endziffer genügt dafür nicht. Die Abrechnung muss also mehr enthalten als eine Schlusszahl.
Der Buchauszug ist nur ein Auszug aus den Geschäftsbüchern, mit dem Sie die einzelnen provisionspflichtigen Geschäfte kontrollieren können. Für eine Beteiligung am Gewinn oder am Umsatz des ganzen Unternehmens gibt es ihn nicht. Dafür müssten sämtliche Geschäfte und alle Kosten offengelegt werden, und das wäre kein Auszug mehr.
Für jedes einzelne Geschäft Name und Anschrift des Kunden sowie alles, was für Ihre Provision zählt: Datum, Gegenstand und Umfang, Preis je Einheit und Gesamtpreis. Dazu die Angaben zur Ausführung samt Menge der Lieferung, verrechnetem Preis und eingegangenen Zahlungen. Und all das klar und übersichtlich.
Ja. Genau dazu dient der Buchauszug. Er soll Ihnen eine klare Übersicht über die von Ihnen verdienten Provisionen geben und Sie in die Lage versetzen, die Abrechnung Ihres Arbeitgebers selbst zu überprüfen.
Wie umfangreich eine Rechnungslegung sein muss, ist nicht immer gleich, sondern richtet sich nach ihrem Zweck. Das gilt auch für die Frage, ob die Belege vorzulegen sind. Darüber ist bereits im Prozess zu entscheiden.
Ja. Auch der selbständige Handelsvertreter kann verlangen, dass ihm ein Auszug aus den Büchern vorgelegt wird, und seine Provision danach beziffern. Die Abrechnung muss ausführlich sein; bloße Endsummen oder das Überlassen von Belegen genügen nicht.
Besteht der Auszug nur aus einer monatsweisen Zusammenstellung der eingegangenen und überwiesenen Beträge, genügt das nicht. Verlangt ist ein Auszug über jene Geschäfte, für die Ihnen Provision zusteht. Ein solcher Auszug ist daher unvollständig.
Ob durch die Annahme von Mietzahlungen und durch Mietvorschreibungen stillschweigend ein Mietvertrag zustande gekommen ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Eine allgemein gültige Antwort gibt es dazu nicht.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Rechnungslegung können Sie von jemandem verlangen, der Ihnen schon aus anderen Gründen Auskunft schuldet, wenn Sie Ihre Forderung sonst nur mit erheblichen Schwierigkeiten beziffern könnten. Die Auskunft muss dem anderen nach redlicher Übung zumutbar sein und darf nicht weiter gehen als nötig.
Ja, aber nur unter strengen Voraussetzungen. Ein Verhalten oder auch ein Schweigen kann als Erklärung gelten, wenn es nach der Verkehrssitte eindeutig in eine Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, an einem ganz bestimmten Willen zu zweifeln. Dabei zählen immer die gesamten Umstände des Falls.
Rechnungslegung und Buchauszug sind Hilfsmittel, um Ihre Provision zu überprüfen. Sie verjähren gemeinsam mit dem Provisionsanspruch selbst, also in drei Jahren, und die Frist beginnt zum selben Zeitpunkt wie für die Provision.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Korneuburg, 28.06.2024, 5 Cg 158/23t-17
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 20.02.2025, 4 R 155/24d-21
Zitierte Paragrafen
ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 508 ZPO § 508a
Entscheidungstext
35 Absätze, 8.294 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
10.07.2025
Geschäftszahl
10Ob41/25i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden und den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl sowie Dr. Vollmaier und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Viehböck Breiter Schenk Nau & Linder Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Mödling, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch Wiedenbauer Mutz Winkler & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Buchauszug (30.000 EUR) und Leistung (Stufenklage gemäß Art XLII EGZPO), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. Februar 2025, GZ 4 R 155/24d-21, mit dem das Teilurteil des Landesgerichts Korneuburg vom 28. Juni 2024, GZ 5 Cg 158/23t-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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