Zum Inhalt springen

Kann auch ich als selbständiger Vertreter Abrechnung verlangen?

günstig für Handelsvertreter betrifft Handelsvertreter, Unternehmen, Arbeitnehmer
Ja. Auch der selbständige Handelsvertreter kann verlangen, dass ihm ein Auszug aus den Büchern vorgelegt wird, und seine Provision danach beziffern. Die Abrechnung muss ausführlich sein; bloße Endsummen oder das Überlassen von Belegen genügen nicht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 24.03.2026 (24 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1992)

Auch dem selbständigen Handelsvertreter steht - gleich dem sogenannten "freien Handelsvertreter" und dem provisionsberechtigten Angestellten - der klagbare Anspruch auf Vorlage einer Abrechnung durch Mitteilung eines Buchauszuges mit nachfolgender Konkretisierung des Leistungsbegehrens in Form einer Stufenklage nach Art XLII EGZPO zu (Ablehnung der bisherigen Judikatur; SZ 26/25 ua; zuletzt ausdrücklich SZ 61/165).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035140 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 9 von 24.

Genannte Normen

EGZPO ArtXLII Ii; HVG §14; HVG §15

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Buchauszug für den freien Vertreter
Verfahrensrecht · Abrechnung und Klage ohne Betrag
Vertragsrecht · Verjährung von Buchauszug und Rechnungslegung
Arbeitsrecht · Zweck des Buchauszugs
Vertragsrecht · Unvollständiger Auszug über Provisionen