Verfällt mein Recht auf den Buchauszug mit der Provision?
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 22.03.2023 (5 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1977)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Anspruch eines Handelsvertreters auf Rechnungslegung und Vorlage eines Buchauszuges nach § 16 Abs 1 HVertrG.OGH 8 ObA 22/11k, 26.04.2011
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028134 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 7 Ob 40/23t, 22.03.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 83/17x, 27.09.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1486 · Besondere Verjährungszeit
- Angestelltengesetz (AngG) Art. 10
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Genau dazu dient der Buchauszug. Er soll Ihnen eine klare Übersicht über die von Ihnen verdienten Provisionen geben und Sie in die Lage versetzen, die Abrechnung Ihres Arbeitgebers selbst zu überprüfen.
Ja. Der Anspruch auf Mitteilung über Ihre Provisionen kommt unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis und ist kein Ersatzanspruch wegen einer Entlassung. Die kurze Frist, die für solche Ersatzansprüche gilt, greift dafür deshalb nicht.