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Verliert mein Hof die Eigenschaft als geschlossener Hof automatisch?

günstig für Eigentümer betrifft Landwirte, Miteigentümer, Erben
Nein. Die Eigenschaft als geschlossener Hof geht nicht von selbst verloren, auch wenn die Voraussetzungen für eine Neubildung nicht mehr vorliegen. Ob er die Aufhebung beantragt, bleibt dem Eigentümer überlassen; bei mehreren Miteigentümern müssen alle zustimmen, wobei eine fehlende Zustimmung durch das Gericht ersetzt werden kann.

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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 27.10.2016 (7 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1971)

Die Eigenschaft einer Liegenschaft als geschlossener Hof geht nicht von selbst verloren, auch wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Neubildung eines geschlossenen Hofes (§ 3 Abs 1 Tir HöfeG) nicht mehr bestehen. Es bleibt dem Ermessen des Eigentümers des geschlossenen Hofes überlassen, ob er die Eigenschaft seiner Liegenschaft als geschlossener Hof durch Antrag nach § 7 Abs 1 Tir HöfeG aufheben lassen will oder nicht.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0063716 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 7.

Genannte Normen

Tir HöfeG §1; Tir HöfeG §3; Tir HöfeG §7

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