Was tun, wenn der Miteigentümer die Hofauflösung nicht mitträgt?
günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Landwirte, Hoferben, Geschwister
Das Gericht kann die fehlende Zustimmung ersetzen, wenn der Antrag auf Aufhebung der Hofeigenschaft der Vorbereitung einer Teilungsklage dient. Sind sich die Miteigentümer darüber einig, den Hof bestmöglich zu verkaufen, spricht das dafür, dass die Antragstellung bei der Höfebehörde vorteilhaft ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 27.10.2016 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
Ersetzung der Zustimmung eines Hälfteeigentümers eines geschlossenen Hofes durch Richterspruch zu dem vom anderen Hälfteeigentümer zum Zweck der Einbringung einer Teilungsklage beabsichtigten Antrag auf Aufhebung der Hofgemeinschaft (die E steht in Zusammenhang mit 1 Ob 87/70).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Vor dem Hintergrund, dass sich die Miteigentümer dahin einig sind, den geschlossenen Hof bestmöglich zu verkaufen, ist davon auszugehen, dass eine Antragstellung bei der Höfebehörde, die Höfeeigenschaft aufzuheben, vorteilhaft ist.OGH 6 Ob 2/06x, 12.10.2006
- Im Gegensatz zu der im außerstreitigen Verfahren zur erwirkenden Genehmigung der Höfebehörde ( JBl 1971,138 ) ist die Teilungsgenehmigung nach dem Vorarlberger RaumplanungsG. im streitigen Verfahren zu erwirken.OGH 5 Ob 533/80, 13.05.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013359 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 2 Ob 139/16d, 27.10.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 830
- ABGB § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
- ABGB § 835
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