OGH 2 Ob 139/16d
Worum es ging: Was tun, wenn der Miteigentümer die Hofauflösung nicht mitträgt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das Gericht kann die fehlende Zustimmung ersetzen, wenn der Antrag auf Aufhebung der Hofeigenschaft der Vorbereitung einer Teilungsklage dient. Sind sich die Miteigentümer darüber einig, den Hof bestmöglich zu verkaufen, spricht das dafür, dass die Antragstellung bei der Höfebehörde vorteilhaft ist.
Bei Stimmengleichheit über bauliche Maßnahmen entscheidet auf Antrag das Gericht. Es kommt dabei nicht darauf an, ob es sich um eine gewöhnliche Verwaltungsmaßnahme oder um eine wichtige Veränderung handelt.
Ob eine von der Mehrheit geplante Maßnahme nachteilig ist, hängt nicht nur von finanziellen Interessen ab. Es sind die gesamten Umstände des Falls zu berücksichtigen, also auch ein ideelles Interesse eines Miteigentümers am Aussehen seines Hauses.
Bei der Entscheidung über eine wichtige Veränderung werden die Gesamtinteressen der Eigentümergemeinschaft abgewogen. In diese Abwägung fließt auch die persönliche Lage der einzelnen Teilhaber ein, also ihre persönlichen und familiären Verhältnisse und Bedürfnisse. Das folgt aus der Treuepflicht in einer Gemeinschaft, die Rücksichtnahme auf die anderen Teilhaber verlangt.
Nein. Das Gericht kann nur angerufen werden, wenn die Mehrheit eine wichtige Veränderung durchführen will und die Überstimmten sich dagegen wehren. Umgekehrt können Sie als Minderheit eine Änderung, die die Mehrheit ablehnt, nicht über das Gericht erzwingen. Das gilt auch für den, dem ein Teil der Sache zur Nutzung überlassen wurde.
Das Gericht. Steht Stimme gegen Stimme, kann auch bei ganz gewöhnlichen Verwaltungsfragen, etwa einer Kündigung, der Richter entscheiden. Das Gericht greift dabei nur so weit ein, wie es nötig ist, um die Pattstellung aufzulösen.
Nein. Die Eigenschaft als geschlossener Hof geht nicht von selbst verloren, auch wenn die Voraussetzungen für eine Neubildung nicht mehr vorliegen. Ob er die Aufhebung beantragt, bleibt dem Eigentümer überlassen; bei mehreren Miteigentümern müssen alle zustimmen, wobei eine fehlende Zustimmung durch das Gericht ersetzt werden kann.
Nur der Eigentümer selbst kann beantragen, die Eigenschaft als geschlossener Hof aufzuheben. Dieses Recht ist höchstpersönlich und nicht vererblich; andere Erben oder die Verlassenschaft können es nicht ausüben. Gehört der Hof mehreren, müssen alle Eigentümer zustimmen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Rattenberg, 05.01.2016, 3 Nc 6/15y-12
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 27.04.2016, 51 R 31/16f-17
Zitierte Paragrafen
ABGB § 835 AußStrG § 78 ZPO § 46
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.10.2016
Geschäftszahl
2Ob139/16d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers J***** S*****, vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft Föger & Pall in Wörgl, gegen die Antragsgegner 1. E***** D*****, vertreten durch Dr. Othmar Knödl, Mag. Manfred Soder, Rechtsanwälte in Rattenberg, und 2. R***** S*****, ebendort, vertreten durch Rechtsanwälte Waldbauer Paumgarten Naschberger Partnerschaft in Kufstein, wegen Ersetzung einer Zustimmung, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 27. April 2016, GZ 51 R 31/16f-17, womit über Rekurs der Erstantragsgegnerin der Beschluss des Bezirksgerichts Rattenberg vom 5. Jänner 2016, GZ 3 Nc 6/15y-12, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichts in der Hauptsache wiederhergestellt wird.
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