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Muss ich die Fortsetzung der Kleingartenpacht schriftlich erklären?

günstig für Verpächter betrifft Kleingärtner, Pächter, Erbe, Verpächter
Ja. Wollen Sie einen Unterpachtvertrag nach dem Tod des bisherigen Pächters fortsetzen, müssen Sie Ihre Bereitschaft schriftlich erklären. Ein Anruf oder eine sonstige mündliche Mitteilung an den Obmann genügt nicht, weil klar sein muss, ob und wer den Vertrag fortsetzt.

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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 18.03.2021 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1992)

Das Schriftlichkeitserfordernis des § 15 KlGG dient ersichtlich dem Zweck, eindeutige Klarheit darüber herbeizuführen, ob und bejahendenfalls wer den Unterpachtvertrag nach einem verstorbenen Unterpächter fortsetzt. Die im Gesetz geforderte Bereitschaftserklärung kann daher nicht durch eine telefonische oder sonstige mündliche Mitteilung an den Obmann - der sich vielleicht gerade in seiner Privatsphäre befindet - ersetzt werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0063787 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Genannte Normen

KlGG §15

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