Muss ich die Fortsetzung der Kleingartenpacht schriftlich erklären?
günstig für Verpächter betrifft Kleingärtner, Pächter, Erbe, Verpächter
Ja. Wollen Sie einen Unterpachtvertrag nach dem Tod des bisherigen Pächters fortsetzen, müssen Sie Ihre Bereitschaft schriftlich erklären. Ein Anruf oder eine sonstige mündliche Mitteilung an den Obmann genügt nicht, weil klar sein muss, ob und wer den Vertrag fortsetzt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 18.03.2021 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Das Schriftlichkeitserfordernis des § 15 KlGG dient ersichtlich dem Zweck, eindeutige Klarheit darüber herbeizuführen, ob und bejahendenfalls wer den Unterpachtvertrag nach einem verstorbenen Unterpächter fortsetzt. Die im Gesetz geforderte Bereitschaftserklärung kann daher nicht durch eine telefonische oder sonstige mündliche Mitteilung an den Obmann - der sich vielleicht gerade in seiner Privatsphäre befindet - ersetzt werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Einigung darüber, wer von den Eintrittsberechtigten in das Unterpachtverhältnis eintritt, ist (nach der ratio einer solchen vertraglichen Regelung, nämlich Klarheit in der Rechtsnachfolge und damit über den [neuen] Vertragspartners gegenüber dem Verpächter diesem gegenüber (zweckmäßigerweise wohl schriftlich, obgleich eine schlüssige Erklärung der Eintrittsberechtigten iSd § 863 ABGB grundsätzlich auch ausreichend wäre) zur Vermeidung der Rechtsfolge des Erlöschens des Unterpachtvertrages zu erklären ist. Nur so läßt sich vor - wie auch nunmehr nach - Geltung des KlGG der Schwebezustand, ob und wenn ja wer die Rechtsnachfolge antritt, klar und zweifelsfrei beenden.OGH 7 Ob 236/99b, 01.09.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0063787 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 5 Ob 162/20i, 18.03.2021, Fall aus Niederösterreich
Genannte Normen
KlGG §15
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