Muss ich nach dem Tod des Mieters etwas erklären?
günstig für Eintrittsberechtigter betrifft Angehörige, Mieter, Vermieter, Erben
Nein. Sind Sie eintrittsberechtigt, gehen die Hauptmietrechte kraft Gesetzes auf Sie über. Sie müssen sich dafür nicht als Mieter bezeichnen oder verhalten, und auch Minderjährigkeit steht dem Erwerb der Mietrechte nicht entgegen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 25.04.2019 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1965)
Zum Eintritt in die Hauptmietrechte gemäß § 19 Abs 2 Z 11 MG bedarf es keiner besonderen Erklärung des Eintrittsberechtigten. Der Eintritt erfolgt vielmehr kraft Gesetzes, ohne dass sich der Berechtigte als Mieter betrachtet, verhält oder zu erkennen gibt (vgl MietSlg 9706).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Bestimmung des § 14 MRG sieht aber dennoch gegenüber dem Vermieter eine Einzelrechtsnachfolge vor, die grundsätzlich unter § 234 ZPO fällt.OGH 2 Ob 195/12h, 20.12.2012
- Der Eintritt in die Hauptmietrechte erfolgt kraft Gesetzes unabhängig von einer Erklärung des Eintretenden.OGH 5 Ob 258/08i, 03.03.2009
- Minderjährigkeit steht dem Erwerb der Mietrechte nicht entgegen.OGH 6 Ob 598/85, 11.07.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0068257 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 14.
- OGH 5 Ob 8/19s, 25.04.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 14 · Mietrecht im Todesfall
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