Verfällt mein Weihnachtsgeld, wenn ich es zu spät fordere?
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 15.12.2021 (6 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1989)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Verfallsbestimmung gilt nicht für Entgeltansprüche für Mehrarbeit.OGH 9 ObA 111/21w, 15.12.2021
- Die Verfallsklausel nach Pkt 7 lit e des Kollektivvertrags für Arbeiter im Hotel‑ und Gastgewerbe ist auf den Anspruch auf Jahresremuneration nicht anwendbar.OGH 8 ObA 13/14s, 28.04.2014
- Nicht aber auf die Urlaubsersatzleistung.OGH 8 ObA 50/13f, 28.10.2013
- Die Verfallsbestimmung nach Pkt 7 lit e des Kollektivvertrags für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe bezieht sich nur auf das laufende Entgelt.OGH 8 ObA 50/13f, 28.10.2013
- Nur die in Punkt6. des Kollektivvertrags behandelten Lohnansprüche, somit jene auf laufendes Entgelt, sollen von der Verfallsbestimmung betroffen sein. Die Verfallsbestimmung gilt nicht für die im Pkt11a geregelte Jahresremuneration.OGH 8 ObA 22/04z, 11.11.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0064834 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 9 ObA 111/21w, 15.12.2021
Genannte Normen
KollV für das Hotel- und Gastgewerbe - Angestellte Pkt6 litc
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Werden Sie im Hotel- und Gastgewerbe berechtigt entlassen, treten Sie ohne wichtigen Grund vorzeitig aus oder halten Sie die Kündigungsfrist nicht ein, entsteht der Anspruch auf die Jahresremuneration gar nicht. Es macht keinen Unterschied, ob das Geld schon ausbezahlt war. Ein bereits erhaltener Betrag ist zurückzuzahlen.
Ja. Dass Ihr Arbeitgeber im Hotel- und Gastgewerbe keine Überstundenaufzeichnungen geführt hat, hält die Verfallsfrist des Kollektivvertrags nicht auf. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben kommt nur in Betracht, wenn er Ihnen dadurch die Geltendmachung erschwert oder praktisch unmöglich gemacht hat und sich dann auf den Verfall beruft.