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Verfällt mein Weihnachtsgeld, wenn ich es zu spät fordere?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Gastgewerbe
Nein. Die Verfallsbestimmung im Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe erfasst nur das laufende Entgelt. Ansprüche auf die Jahresremuneration, auf die Urlaubsersatzleistung und auf Entgelt für Mehrarbeit verfallen danach nicht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 15.12.2021 (6 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1989)

Die Verfallsbestimmung in Pkt 6 lit c des KollV für die Angestellten im österreichischen Hotel- und Gastgewerbe bezieht sich nach ihrer Einordnung nur auf das in diesem Punkt geregelte laufende Monatsgehalt, nicht aber auf die in Pkt 9 geregelte, nicht als "Gehaltsanspruch" bezeichnete Jahresremuneration. (§ 48 ASGG).

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0064834 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Genannte Normen

KollV für das Hotel- und Gastgewerbe - Angestellte Pkt6 litc

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Jahresremuneration im Gastgewerbe

Ja. Werden Sie im Hotel- und Gastgewerbe berechtigt entlassen, treten Sie ohne wichtigen Grund vorzeitig aus oder halten Sie die Kündigungsfrist nicht ein, entsteht der Anspruch auf die Jahresremuneration gar nicht. Es macht keinen Unterschied, ob das Geld schon ausbezahlt war. Ein bereits erhaltener Betrag ist zurückzuzahlen.

günstig für Arbeitgeber Verfall von Überstunden ohne Aufzeichnungen

Ja. Dass Ihr Arbeitgeber im Hotel- und Gastgewerbe keine Überstundenaufzeichnungen geführt hat, hält die Verfallsfrist des Kollektivvertrags nicht auf. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben kommt nur in Betracht, wenn er Ihnen dadurch die Geltendmachung erschwert oder praktisch unmöglich gemacht hat und sich dann auf den Verfall beruft.

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