Können meine Ansprüche aus dem Job durch eine Frist verfallen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 22.03.2024 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Ausschlussfrist des Punktes XX. A. des Kollektivvertrags für die Angestellten und Lehrlinge in Handelsbetrieben bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Zuschlag zum Zeitausgleichsguthaben nach § 19e Abs 2 AZG.OGH 8 ObA 90/08f, 02.04.2009
- Hier: Art XII Z 2 des Kollektivvertrags für das Güterbeförderungsgewerbe.OGH 9 ObA 31/08m, 20.08.2008
- Eine solche Verfallsklausel umfasst alle jene Ansprüche, deren Rechtsgrund unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis abzuleiten ist und die spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits bestanden haben.OGH 9 ObA 10/07x, 01.02.2007
- Hier: § 1162d ABGB gilt für die Urlaubsentschädigung dann, wenn der neue Urlaubsanspruch innerhalb der fingierten Kündigungsfrist entstanden wäre.OGH 9 ObA 308/98d, 17.03.1999
- Darunter sind nur Ansprüche zu verstehen, die im typischen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Dafür, dass nicht jeder nur denkbare Anspruch gemeint sein kann, sondern nur typische, wesentliche beziehungsweise regelmäßig wiederkehrende Ansprüche aus dem synallagmatischen Arbeitsverhältnis, sprechen schon die Schranken der kollektivvertraglichen Regelungsmacht im Sinne des § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG, die eng auszulegen sind.OGH 9 ObA 352/98z, 24.02.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0097327 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 8 ObA 9/23s, 22.03.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Abfertigung und Urlaubsentschädigung sind zwingende Ansprüche. Trotzdem darf ein Kollektivvertrag Fristen festlegen, innerhalb derer Sie diese Ansprüche geltend machen müssen. Für die Verjährung gilt sonst die allgemeine Frist von drei Jahren für Forderungen von Dienstnehmern.
Sobald Sie Ihr Recht objektiv geltend machen könnten. Es liegt nicht in Ihrer Hand, den Fristbeginn hinauszuschieben, indem Sie sich über Ihre Ansprüche keine Klarheit verschaffen. Anders liegt es nur bei Ansprüchen, die erst nach Ende des Dienstverhältnisses erkennbar werden.