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Verfallen meine Überstunden, obwohl der Chef nichts aufschrieb?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Kellner, Koch
Ja. Dass Ihr Arbeitgeber im Hotel- und Gastgewerbe keine Überstundenaufzeichnungen geführt hat, hält die Verfallsfrist des Kollektivvertrags nicht auf. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben kommt nur in Betracht, wenn er Ihnen dadurch die Geltendmachung erschwert oder praktisch unmöglich gemacht hat und sich dann auf den Verfall beruft.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 29.04.2021 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1996)

Die Unterlassung der Führung von Überstundenaufzeichnungen durch den Arbeitgeber bleibt nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotelgewerbe und Gastgewerbe auf den Lauf der Verfallsfrist ohne Einfluss. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben könnte dann vorliegen, wenn dem Dienstnehmer durch das kollektivvertragswidrige Verhalten des Dienstgebers die Geltendmachung seiner Ansprüche erschwert oder praktisch unmöglich gemacht wird, und der Dienstgeber dem verspätet erhobenen Begehren des Dienstnehmers den Ablauf der Verfallsfrist entgegenhält (im gegenständlichen Fall wurde der Verfall der Überstunden bejaht).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0097759 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 5.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Verfall trotz fehlender Lohnabrechnung

Hat der Arbeitgeber es beharrlich unterlassen, Ihnen eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung auszuhändigen, darf er sich nicht auf den im Kollektivvertrag vorgesehenen Verfall Ihrer Ansprüche berufen. Das widerspräche Treu und Glauben.

günstig für Arbeitnehmer Verfall abgerechneter Überstunden

Nein. Sind die Überstunden bereits Bestandteil der Lohnabrechnung, müssen Sie sie nicht noch einmal gesondert geltend machen. Ein Verfall tritt dann nicht mehr ein; es gilt nur noch die dreijährige Verjährungsfrist.

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