Brauche ich ein Urteil, um einen Insolvenzantrag zu stellen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 25.04.2025 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Frage, ob sich ein rechtskräftiges Zwischenurteil zur Bescheinigung von Forderungen gemäß § 70 IO eignet, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Tauglichkeit bestimmt sich nach dem Gesamtzusammenhang der Bescheinigungs- und Ermittlungsergebnisse des Insolvenzeröffnungsverfahrens.OGH 8 Ob 128/18h, 26.11.2018
- Eine vom Antragsgegner substantiiert bestrittene, nicht titulierte Forderung kann im Regelfall nicht als bescheinigte Konkursforderung nach § 70 Abs 1 KO (IO) angesehen werden.OGH 8 Ob 18/12y, 28.02.2012
- Der Schuldner hat auch die Möglichkeit, durch geeignete Gegenbescheinigungen, die stichhaltige Zweifel an den Konkursvoraussetzungen erwecken, die Konkurseröffnung abzuwenden.OGH 9 Ob 44/10a, 28.07.2010
- Dem Vertreter der Beklagten war aus den anhängigen Gerichtsverfahren bekannt, dass der Kläger die gegen ihn erhobenen Forderungen bestritt und vielmehr seinerseits Ansprüche erhob. Bei dieser Sachlage wäre ein Konkursantrag nur dann berechtigt gewesen, wenn die Antragsteller über stichhaltige eindeutige Beweise verfügt hätten, die einen raschen Nachweis des Bestands ihrer Forderung ermöglicht hätten. Ob dies der Fall war, lässt sich im derzeitigen Verfahrensstadium nicht abschließend beurteilen.OGH 6 Ob 156/08x, 07.08.2008
- Der Untersuchungsgrundsatz im Insolvenzverfahren (§ 173 Abs 5 KO) begründet keine uferlose Nachforschungspflicht. Gerade das rasch und zügig zu durchmessende Eröffnungsstadium eignet sich nicht für ein umfangreiches, förmliches Beweisverfahren - sowohl Antragsteller als auch Schuldner haben ohne zu strenge Erfordernisse an das Beweismaß das (Nicht-)Bestehen einer Forderung und das Vorliegen der Zahlungs-(un-)fähigkeit bloß glaubhaft zu machen (§ 70 KO), also zu bescheinigen.OGH 11 Os 52/05i, 13.06.2006
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Für die Anspruchsbescheinigung im Konkurseröffnungsverfahren reicht ein wenngleich noch nicht rechtskräftiges Urteil zur Bescheinigung des Bestehens einer Konkursforderung aus.OGH 8 Ob 99/04y, 22.12.2004
- Stützt der Antragsteller seinen Konkurseröffnungsantrag auf eine nicht titulierte Forderung, ist an die Behauptung und die Bescheinigung der Forderung ein strenger Maßstab anzulegen. Es muss sichergestellt sein, dass der Schuldner nicht nur auf Grund der Behauptungen eines vorgeblichen Gläubigers in den Konkurs getrieben wird.OGH 8 Ob 291/01d, 20.12.2001
- Fälligkeit der Forderung ist nicht erforderlich.OGH 8 Ob 293/97i, 22.12.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0064986 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 13.
- OGH 8 Ob 25/25x, 25.04.2025, Fall aus Tirol
Genannte Normen
KO nF §70 Abs1
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wollen Sie gegen jemanden Exekution führen, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, müssen Sie schon im Exekutionsantrag darlegen, dass es sich um eine bevorrechtete Forderung handelt. Diese Angabe gehört also bereits in den Antrag und nicht erst in ein späteres Vorbringen.
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können an Ihrem Vermögen keine Pfand- oder Befriedigungsrechte mehr erworben werden. Das gilt für alle Arten solcher Rechte.