Wie genau muss ich meine Forderung im Insolvenzverfahren beschreiben?
günstig für Insolvenzverwalter betrifft Gläubiger, Insolvenzverwalter, Unternehmer, Kläger
Sie können nur die Feststellung einer Forderung durchsetzen, die Sie bei der Anmeldung ausreichend genau und mit den nötigen Einzelheiten beschrieben haben. Eine unklare Anmeldung trägt den späteren Prozess nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (30 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Im Prüfungsprozess ist nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung zulässig, die in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurde (so schon 5 Ob 307, 308/83).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die konkursspezifische Vorschrift des § 110 Abs 1 zweiter Satz IO ist nach Konkursaufhebung nicht anwendbar.OGH 3 Ob 197/16s, 23.11.2016
- Die konkursspezifische Vorschrift des § 110 Abs 1 zweiter Satz IO ist in dem nach Konkursaufhebung gegen den früheren Schuldner fortgesetzten Verfahren, bei dem es sich gerade nicht um einen Prüfungsprozess handelt, nicht mehr anwendbar, sodass ab diesem Zeitpunkt eine Klageänderung unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 235 ZPO zulässig ist.OGH 3 Ob 229/15w, 16.12.2015
- Nur auf diese Weise kann die Identität der im Prüfungsprozess geltend gemachten mit der im Konkursverfahren angemeldeten Forderung festgestellt werden.OGH 8 Ob 62/03f, 26.06.2003
- Die Präzisierung einer Forderung ist auch durch ein Begleitschreiben zur Anmeldung möglich.OGH 8 Ob 169/02i, 17.10.2002
- Das Klagebegehren kann nur auf den Grund, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben wurde, gestützt werden.OGH 8 Ob 296/01i, 18.04.2002
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Eine bloße Einschränkung des Klagebegehrens ist zulässig (Hier: Änderung eines Begehrens auf Feststellung einer Schadenersatzpflicht auf Feststellung der im Konkurs dafür angemeldeten Geldforderung im Prüfungsprozess.OGH 8 Ob 267/01z, 07.03.2002
- Im Vergleich zur Forderungsanmeldung sind alle Änderungen in der Prüfungsklage unzulässig, die einer den Streitgegenstand modifizierenden Klagsänderung nach § 235 ZPO gleichkommen würden. Bloße Ergänzungen im Tatsachenvorbringen oder im Beweisanbot im Sinn des § 235 Abs 4 ZPO sind dagegen zulässig, soferne die Forderung schon in der Anmeldung eindeutig individualisiert wurde.OGH 8 Ob 269/98m, 10.12.1998
- § 110 Abs 1 KO steht der Erhebung der Prüfungsklage auch dann entgegen, wenn die angemeldete Forderung zwar das Prüfungsverfahren durchlaufen hat, jedoch Grund und Höhe der in der Klage behaupteten Ansprüche aus der Forderungsanmeldung nicht abgeleitet werden können. Ein dennoch durchgeführtes Verfahren ist nichtig; die Klage ist zurückzuweisen.OGH 8 Ob 153/98b, 26.11.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0065597 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 30.
- OGH 1 Ob 153/25v, 16.12.2025, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
KO §110
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