Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 Ob 25/25x
Worum es ging: Reicht eine einfache Kopie als Nachweis im Eilverfahren?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch unbeglaubigte Fotokopien können grundsätzlich zur Glaubhaftmachung dienen. Ob ihnen im einzelnen Fall wegen der fehlenden Beglaubigung ein geringerer oder gar kein Beweiswert zukommt, entscheidet das Gericht in freier Würdigung.
Ob die vorgelegten Urkunden im konkreten Fall zur Glaubhaftmachung taugen, entscheidet das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung. Diese Frage lässt sich nicht allgemein beantworten.
Ob die Glaubhaftmachung der behaupteten Tatsachen gelungen ist, gehört zur Beweiswürdigung des Gerichts. Es handelt sich dabei nicht um eine rechtliche Beurteilung.
Eine eidesstattliche Erklärung ist im Zivilverfahren als eigenes Bescheinigungsmittel nicht vorgesehen. Solche Erklärungen sind Privaturkunden. Welche Beweiskraft ihnen zukommt, würdigt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen frei.
Hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass kein ordentliches Rechtsmittel zusteht, bleibt Ihnen das außerordentliche Rechtsmittel. Darin müssen Sie gesondert begründen, warum es dennoch zulässig sein soll.
Wer den Insolvenzantrag stellt, muss seine Forderung nur bescheinigen. Ein vollstreckbarer Titel für diese Forderung oder eine bereits eingeleitete Exekution sind dafür nicht erforderlich.
Das Gericht muss im Insolvenzverfahren zwar von sich aus ermitteln, ist aber nicht zu uferlosen Nachforschungen verpflichtet. Das Eröffnungsstadium soll rasch ablaufen und eignet sich nicht für ein umfangreiches förmliches Beweisverfahren. Antragsteller und Schuldner müssen das Bestehen der Forderung und die Zahlungsfähigkeit nur glaubhaft machen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 15.01.2025, 1 R 194/24z-48
Zitierte Paragrafen
IO § 252 IO § 70 ZPO § 274 ZPO § 527 ZPO § 528
Entscheidungstext
26 Absätze, 5.511 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.04.2025
Geschäftszahl
8Ob25/25x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Insolvenzeröffnungssache der Antragstellerin Republik Österreich (Finanzamt Österreich – Dienststelle *), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, gegen den Antragsgegner Dr. *, vertreten durch die Dr. Holzmann Rechtsanwalts GmbH in Innsbruck, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 15. Jänner 2025, GZ 1 R 194/24z-48, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 252 IO zurückgewiesen.
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