Wie ausführlich muss meine Forderungsanmeldung sein?
betrifft Gläubiger, Insolvenzverwalter, Unternehmer
Die Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren hat ähnliche Aufgaben wie eine Klage. Was sie enthalten muss, richtet sich daher nach ähnlichen Anforderungen wie bei einer Klagsschrift.
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (41 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Die Forderungsanmeldung hat ähnliche Aufgaben wie eine Klage; ihr Inhalt ist den Erfordernissen des § 226 ZPO ähnlich.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Forderungsanmeldung muss schlüssig sein.OGH 17 Ob 22/19p, 28.05.2020
- Ein Austausch der rechtserheblichen Tatsachen ist im Prüfungsprozess ausgeschlossen.OGH 10 Ob 64/18m, 13.09.2018
- Sind mit der Forderungsanmeldung überreichte Beilagen den einzelnen Positionen der Forderungsanmeldung zuordenbar, sind sie zu deren Konkretisierung heranzuziehen.OGH 8 Ob 16/07x, 22.02.2007
- In der Forderungsanmeldung müssen grundsätzlich die anspruchsbegründenden Tatsachen enthalten sein, auf die später die Prüfungsklage gestützt wird.OGH 8 Ob 16/07x, 22.02.2007
- Die Frage, ob die Anmeldung als ausreichend anzusehen ist, kann nur nach dem Inhalt der jeweiligen Behauptungen im Einzelfall beurteilt werden und stellt somit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar.OGH 9 ObA 1/05w, 02.02.2005
Alle 19 Ergänzungen anzeigen
- An der Beurteilung, ob eine Forderungsanmeldung im Konkurs die gesetzlichen Inhaltserfordernisse erfüllt, ist ein strenger Maßstab anzulegen.OGH 8 Ob 173/02b, 22.05.2003
- Allein auf gerichtlichen Vergleich gestützte Forderungsanmeldung lässt die Ausweitung auf andere Rechtsgründe in der Klage nicht zu.OGH 8 Ob 215/02d, 17.10.2002
- Die Präzisierung einer Forderung ist auch durch ein Begleitschreiben zur Anmeldung möglich.OGH 8 Ob 169/02i, 17.10.2002
- Wesentliche Zielrichtung ist es in diesem Zusammenhang, den anderen Beteiligten die Beurteilung der Forderung zu ermöglichen und auch die Identität der in einer darauffolgenden Feststellungsklage nach § 110 KO geltend gemachten Ansprüche feststellen zu können.OGH 8 Ob 169/02i, 17.10.2002
- Bei anhängigem Prozess genügt Bezugnahme auf anhängigen Akt.OGH 8 Ob 262/00p, 28.05.2001
- Das auf Geltendmachung der Forderung im Konkurs der Gemeinschuldnerin gerichtete Begehren muss deutlich erkennbar sein.OGH 8 Ob 262/00p, 28.05.2001
- § 110 Abs 1 KO steht der Erhebung der Prüfungsklage auch dann entgegen, wenn die angemeldete Forderung zwar das Prüfungsverfahren durchlaufen hat, jedoch Grund und Höhe der in der Klage behaupteten Ansprüche aus der Forderungsanmeldung nicht abgeleitet werden können. Ein dennoch durchgeführtes Verfahren ist nichtig; die Klage ist zurückzuweisen.OGH 8 Ob 153/98b, 26.11.1998
- Die Forderung des Arbeitnehmers im Konkurs des Arbeitgebers ist auch dann ausreichend konkretisiert, wenn für einen bestimmten Monat "Lohn inklusive Überstunden" mit einem Gesamtbetrag, ohne Aufschlüsselung im fortlaufenden Gehalt und Überstundenentlohnung, angemeldet wird.OGH 8 Ob 31/95, 29.02.1996
- Im gegenständlichen Fall wurde die Anmeldung als ausreichend angesehen.OGH 8 Ob 38/95, 25.01.1996
- Es muss der Rechtstitel und der darauf entfallende Betrag angegeben werden (SZ 39/76 = JBl 1967,215). Werden mehrere Forderungen angemeldet, so sind die Beträge der einzelnen Forderungen ebenso wie die für die einzelnen Forderungen anspruchsbegründenden Tatsachen anzuführen (RdW 1987,292).OGH 8 Ob 10/93, 11.10.1995
- (§ 48 ASGG).OGH 9 ObS 12/92, 02.09.1992
- Überdies muss gewährleistet sein, dass die Identität zwischen der im Konkurs angemeldeten und der in einem allfälligen Prüfungsprozess geltend gemachten Forderung feststellbar ist.OGH 9 ObS 12/92, 02.09.1992
- Die Forderungsanmeldung im Konkurs hat selbst die anspruchsbegründenden Tatsachen zu enthalten. Der Anschluss von Urkunden vermag lediglich deren Bezeichnung als Beweismittel zu ersetzen.OGH 5 Ob 302/85, 26.02.1985
- Es ist daher in der Forderungsanmeldung keine rechtliche Qualifikation vorzunehmen.OGH 5 Ob 316/81, 27.04.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0089657 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 41.
- OGH 1 Ob 153/25v, 16.12.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 130/23k, 22.05.2024, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Insolvenzordnung (IO) § 103 · Inhalt der Anmeldung
- IO § 110 · Bestrittene Forderungen
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