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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 16.12.2025 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 1 Ob 153/25v

Worum es ging: Wie wird ein Mindestlohntarif ausgelegt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Mindestlohntarif ist rechtlich eine Verordnung. Er wird deshalb nach den allgemeinen Regeln für die Auslegung von Rechtsvorschriften verstanden, also nach dem Wortlaut und dem erkennbaren Zweck.

Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.

Wenn Sie eine bestrittene Forderung einklagen, dürfen Sie sich nur auf jenen Grund stützen, den Sie schon bei der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben haben. Eine Erweiterung oder Änderung des Anspruchs ist in diesem Verfahren nicht möglich, und das Gericht hat darauf von sich aus zu achten.

Was die Gegenseite im Verfahren erster Instanz ausdrücklich zugestanden hat, können Sie auch noch in dritter Instanz für sich verwerten.

Ein Schluss von einer bewiesenen Tatsache auf eine andere ist nur zulässig, wenn zwischen beiden ein typischer, regelmäßiger Zusammenhang besteht. Dieser Weg darf nicht dazu dienen, Lücken in der Beweisführung durch bloße Vermutungen zu schließen.

Rechtskräftig wird grundsätzlich nur der Spruch des Urteils. Die Entscheidungsgründe werden nur so weit herangezogen, wie es nötig ist, um den entschiedenen Anspruch und seine Tragweite zu bestimmen.

Sie können nur die Feststellung einer Forderung durchsetzen, die Sie bei der Anmeldung ausreichend genau und mit den nötigen Einzelheiten beschrieben haben. Eine unklare Anmeldung trägt den späteren Prozess nicht.

Die Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren hat ähnliche Aufgaben wie eine Klage. Was sie enthalten muss, richtet sich daher nach ähnlichen Anforderungen wie bei einer Klagsschrift.

Auch wenn Ihre Forderung das Prüfungsverfahren durchlaufen hat, ist eine Klage unzulässig, wenn sich Grund und Höhe der eingeklagten Ansprüche nicht aus Ihrer Anmeldung ableiten lassen. Ein trotzdem geführtes Verfahren ist nichtig, und die Klage wird zurückgewiesen.

Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1105 IO § 103 IO § 110 JN § 42 ZPO § 226 ZPO § 235 ZPO § 273

Entscheidungstext

184 Absätze, 81.374 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.12.2025

Geschäftszahl

1Ob153/25v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich (gemäß § 6 Abs 2 COFAG-NoAG: Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. R* M*, als Insolvenzverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der B* gmbh, *, vertreten durch die BEURLE Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Linz, wegen Feststellung einer Insolvenzforderung von 335.754,11 EUR, über die Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 7. August 2025, GZ 1 R 60/25m-27, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 14. März 2025, GZ 4 Cg 1/24w-20, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das hinsichtlich der Abweisung der Feststellung einer Insolvenzforderung im Ausmaß von 21,33 EUR als unangefochten unberührt bleibt, im Übrigen dahin abgeändert, dass es insgesamt lautet:

„Das Begehren, es werde festgestellt, dass der klagenden Partei im Insolvenzverfahren über das Vermögen der B* gmbh, AZ * des Landesgerichts Linz, eine Insolvenzforderung in Höhe von 335.754,11 EUR zusteht, wird abgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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