Kann ich im Insolvenzprozess neue Gründe nachschieben?
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Wenn Sie eine bestrittene Forderung einklagen, dürfen Sie sich nur auf jenen Grund stützen, den Sie schon bei der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben haben. Eine Erweiterung oder Änderung des Anspruchs ist in diesem Verfahren nicht möglich, und das Gericht hat darauf von sich aus zu achten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (60 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1966)
Das Klagebegehren im Prüfungsprozess kann nur auf den Grund gestützt werden, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, denn die ordnungsgemäße Abwicklung des Prüfungsverfahrens erfordert, dass es keinen Prüfungsprozess ohne vorhergehende Forderungsanmeldung gibt; es gibt daher im Prüfungsprozess keine Erweiterung oder Änderung des Klagsgegenstandes und auch keine Klagsänderung. § 235 ZPO ist trotz § 172 KO in diesen Fällen nicht anwendbar. Diese Begrenzung der Prüfungsklage ist von Amts wegen jederzeit zu beachten.
Hinweis: Die Konkursordnung (KO) heißt seit 1. Juli 2010 Insolvenzordnung (IO).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die konkursspezifische Vorschrift des § 110 Abs 1 zweiter Satz IO ist in dem nach Konkursaufhebung gegen den früheren Schuldner fortgesetzten Verfahren, bei dem es sich gerade nicht um einen Prüfungsprozess handelt, nicht mehr anwendbar, sodass ab diesem Zeitpunkt eine Klageänderung unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 235 ZPO zulässig ist.OGH 3 Ob 229/15w, 16.12.2015
- Die Notwendigkeit der Feststellung der Forderung außerhalb des Konkursverfahrens im Wege des Prüfungsprozesses ergibt sich nur im Fall der Bestreitung des Anspruchs bei der Prüfungstagsatzung.OGH 5 Ob 190/12w, 23.10.2012
- Hier: Inhaltserfordernisse für die Anmeldung pauschalierten Schadenersatzes für die Restlaufzeit eines Leasingvertrags.OGH 8 Ob 25/04s, 26.08.2004
- Dies darf nicht zu einem über das eigentliche Ziel der ausreichenden Nachvollziehbarkeit und Individualisierbarkeit der Forderung hinausschießenden Formalismus führen.OGH 8 Ob 25/04s, 26.08.2004
- Hier: Außerstreitiges Verfahren.OGH 9 Ob 40/03b, 27.08.2003
Alle 23 Ergänzungen anzeigen
- Sind mit der Forderungsanmeldung überreichte Beilagen den einzelnen Positionen der Forderungsanmeldung zuordenbar, sind sie zu deren Konkretisierung heranzuziehen.OGH 8 Ob 173/02b, 22.05.2003
- Allein auf gerichtlichen Vergleich gestützte Forderungsanmeldung lässt die Ausweitung auf andere Rechtsgründe in der Klage nicht zu.OGH 8 Ob 215/02d, 17.10.2002
- Die Präzisierung einer Forderung ist auch durch ein Begleitschreiben zur Anmeldung möglich.OGH 8 Ob 169/02i, 17.10.2002
- Es reicht nicht, dass die Ansprüche der Höhe nach ident sind, wenn der Grund für deren Geltendmachung ein anderer, im Konkursverfahren nicht angemeldeter ist.OGH 9 ObA 294/00a, 28.02.2001
- Die im konkursrechtlichen Prüfungsprozess geltend gemachte Forderung ist mit der des vorherigen Leistungsprozesses identisch.OGH 1 Ob 170/00g, 19.12.2000
- Im Prüfungsprozess ist die Änderung einer der Forderungsanmeldung entsprechenden Klage im Sinne des § 235 ZPO durch Heranziehung eines anderen Rechtsgrundes ohne neuerliche Forderungsanmeldung und Prüfung im Konkursverfahren unzulässig.OGH 8 Ob 118/00m, 11.05.2000
- Im Vergleich zur Forderungsanmeldung sind alle Änderungen in der Prüfungsklage unzulässig, die einer den Streitgegenstand modifizierenden Klagsänderung nach § 235 ZPO gleichkommen würden. Bloße Ergänzungen im Tatsachenvorbringen oder im Beweisanbot im Sinn des § 235 Abs 4 ZPO sind dagegen zulässig, soferne die Forderung schon in der Anmeldung eindeutig individualisiert wurde.OGH 8 Ob 269/98m, 10.12.1998
- § 110 Abs 1 KO steht der Erhebung der Prüfungsklage auch dann entgegen, wenn die angemeldete Forderung zwar das Prüfungsverfahren durchlaufen hat, jedoch Grund und Höhe der in der Klage behaupteten Ansprüche aus der Forderungsanmeldung nicht abgeleitet werden können. Ein dennoch durchgeführtes Verfahren ist nichtig; die Klage ist zurückzuweisen.OGH 8 Ob 153/98b, 26.11.1998
- Mangelt es an diesen Voraussetzungen, sind ein trotzdem durchgeführtes Verfahren und die Sachentscheidung nichtig, die Klage ist zurückzuweisen (SZ 59/208).OGH 8 Ob 25/98d, 25.06.1998
- Der Geltendmachung einer im Konkursverfahren nicht in diesem Sinn angemeldeten Forderung steht das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegen (DRdA 1983/9; SZ 59/208).OGH 8 ObA 311/95, 28.03.1996
- An die Beurteilung, ob eine Forderungsanmeldung im Konkurs die gesetzlichen Inhaltserfordernisse erfüllt, ist ein strenger Maßstab anzulegen.OGH 8 Ob 31/95, 29.02.1996
- Die anspruchsbegründenden Tatsachen müssen in der Forderungsanmeldung selbst enthalten sein; der Anschluss von Urkunden vermag lediglich deren Bezeichnung als Beweismittel zu ersetzen (RdW 1987,292).OGH 8 Ob 16/94, 09.02.1995
- Es darf nicht über den Umfang der Anmeldung hinausgehen.OGH 9 Ob 901/93, 14.04.1993
- Der Gläubiger, der seine Forderungsanmeldung irreführend als Masseforderung bezeichnet hat, kann darauf dringen, dass seine Konkursforderung der Prüfung im Konkurs zugeführt wird, nicht aber die Klage nach § 110 KO erheben.OGH 5 Ob 321/86, 25.11.1986
- Werden mehrere - insbesondere aus mehreren Geschäftsfällen stammende - Forderungen angemeldet, so hat dies nicht in Bausch und Bogen zu geschehen; es sind vielmehr die Beträge der einzelnen Forderungen gesondert anzuführen, ebenso die für die einzelnen Forderungen anspruchsbegründenden Tatsachen, die geforderten Zinsen sind unter Angabe des Beginns und des Endes des Zinsenlaufes, die Kosten gegebenenfalls aufgegliedert nach Prozesskosten und Zwangsvollstreckungskosten anzumelden.OGH 5 Ob 302/85, 26.02.1985
- Andernfalls würde gegen den Grundsatz verstoßen werden, dass nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung erforderlich und zulässig ist, die in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurde; denn nur auf diese Weise kann die Identität der im Prüfungsprozess geltend gemachten mit der im Konkursverfahren angemeldeten Forderung festgestellt werden.OGH 5 Ob 307/83, 28.06.1983
- Durch den derivativen Erwerb einer Forderung wird ihre Rechtsnatur nicht verändert.OGH 5 Ob 308/77, 21.06.1977
- Im Prüfungsprozess nach § 110 KO können nur jene Ansprüche geltend gemacht werden, die bereits im Konkursverfahren angemeldet wurden.OGH 5 Ob 77/73, 13.06.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039281 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 60.
- OGH 1 Ob 153/25v, 16.12.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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