Kann ich die Gemeinschaft nur an einem Grundstück auflösen?
günstig für Teilungsgegner betrifft Miteigentümer, Erben, Geschwister, Landwirte
Ja, aber nur wenn dadurch keine wirtschaftliche Einheit zerrissen wird. Sie dürfen sich nicht die begehrten Stücke herausgreifen und den anderen einen unverwertbaren Rest überlassen. Ob die Grundstücke in derselben Grundbuchseinlage stehen, ist dabei ohne Bedeutung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 03.09.2024 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1957)
Der Teilungskläger kann die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft auch nur an einer von mehreren gemeinsamen Sachen fordern, aber nur dann, wenn dadurch nicht eine wirtschaftliche Einheit zerstört wird. Es ist dem die Aufhebung fordernden Teilhaber verwehrt, die der Gemeinschaft unterworfenen Vermögenswerte, wenn sie eine wirtschaftliche Einheit bilden, zu trennen und die vermutlich begehrten Sachen allein dem Teilungsverfahren zu unterziehen. Es bliebe ein unverwertbarer Rest, eine Belastung des Miteigentümers, die ihm zum Nachteil gereichen würde.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Nebeneinander von Realteilung und Zivilteilung ist möglich (SZ 24/42), bleibt aber als Ganzes ein Anwendungsfall der Realteilung (MietSlg 27.075).OGH 5 Ob 89/99w, 21.12.1999
- Dabei besteht die Möglichkeit, dass nicht real geteilte Objekte entweder der Zivilteilung unterworfen werden oder gemeinschaftlich bleiben.OGH 5 Ob 89/99w, 21.12.1999
- Es ist bedeutungslos, dass Grundstücke, die wirtschaftlich nicht zusammenhängen, noch in einer Grundbuchseinlage zusammengefasst sind.OGH 5 Ob 89/99w, 21.12.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013240 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 11.
- OGH 5 Ob 119/24x, 03.09.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 100/16s, 11.07.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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