Kann ein Grundstücksteil ohne meine Zustimmung abgetrennt werden?
günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Grundeigentümer, Buchberechtigte
Nein, wenn Sie Miteigentümer sind. Die Abtrennung eines Teils ist eine Verfügung über die Sache und braucht die Zustimmung aller Miteigentümer. Für sonstige im Grundbuch eingetragene Berechtigte gilt das nicht in gleicher Weise, wenn ihre Rechte auf die neue Einlage übertragen werden.
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Vorsicht, diese Regel ist nicht mehr sicher.
Der OGH hat in einer späteren Entscheidung anders entschieden:
OGH 5 Ob 128/16h, 22.11.2016 Lesen Sie diese Entscheidung, bevor Sie sich auf die Regel verlassen.
Ständige Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 14.12.2023 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1965)
Zur Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers ist nicht die Zustimmung aller Miteigentümer notwendig, wenn für das Trennstück eine neue Einlage eröffnet wird und die Rechte der Miteigentümer in diese neue Einlage übertragen werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers ist eine Sachverfügung iSd § 828 Abs 1 ABGB (vgl 5 Ob 96/95) und bedarf daher der Zustimmung sämtlicher Teilhaber. § 3 Abs 1 LiegTeilG, der sich seinem Wortlaut nach auf alle Personen bezieht, für die dingliche Rechte an dem Grundbuchskörper bücherlich eingetragen sind, ist daher teleologisch zu reduzieren. Es ist zwischen Miteigentümern und sonstigen Buchberechtigten zu differenzieren; für Miteigentümer gilt die darin normierte, der materiell-rechtlichen Regelung des Miteigentums widersprechende Befreiung von der Zustimmungspflicht nicht.OGH 5 Ob 128/16h, 22.11.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0066239 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 3.
- OGH 2 Ob 225/23m, 14.12.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 128/16h, 22.11.2016, Fall aus Kärnten
Genannte Normen
LiegTeilG §3
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