Wie kommt eine Straßenabtretung schnell ins Grundbuch?
günstig für Gemeinde betrifft Grundstückseigentümer, Gemeinden, Anrainer, Dienstbarkeitsberechtigte
Für kleine Besitzänderungen, die durch einen fertigen Weg- oder Wasserbau bereits Wirklichkeit sind und im Kataster stehen, gibt es ein vereinfachtes Verfahren. Das Grundbuch wird dann rasch berichtigt, ohne Rücksicht auf die eingetragenen Rechte. Ohne einen solchen fertigen Bau steht dieser Weg nicht offen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 23.02.2016 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Die Bedeutung der Sonderbestimmungen der §§ 15 ff LiegTeilG liegt darin, daß die zahlreichen, aber geringfügigen Besitzänderungen, die bereits in der Wirklichkeit vollzogen sind und auch schon im Grundkataster durchgeführt wurden, nun auch im Grundbuch ohne Rücksicht auf die bücherlichen Rechte der Eigentümer und Buchberechtigten unverzüglich durchgeführt werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Gesetzgeber ging nach den Materialien davon aus, dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Anmeldungsbogens für das vereinfachte Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG die rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Grundabtretungen, Ablösen und Besitzübertragungen bereits geregelt sind. Nur unter dieser Voraussetzung eines Einvernehmens über die Rechtsabtretung bzw den Rechtsverlust oder eines bereits erfolgten förmlichen Enteignungsverfahrens ist die in §§ 15 ff LiegTeilG vorgesehene vereinfachte Verbücherung von Rechtsänderungen unter Vernachlässigung des materiell- und verfahrensrechtlichen Schutzes der Buchberechtigten durch das sonst im GBG vorgesehene förmlich im Verfahren mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie vereinbar.OGH 5 Ob 108/06b, 28.11.2006
- Ohne Zusammenhang mit einem durchgeführten (hergestellten, umgelegten oder erweiterten und erhaltenen) Wasserbau findet das vereinfachte Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG keine Anwendung.OGH 5 Ob 102/99g, 13.04.1999
- Ohne Zusammenhang mit einem durchgeführten Wegbau findet das vereinfachte Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG keine Anwendung. Eine lastenfreie Abschreibung von einer verbücherten Weganlage - zugunsten von Anrainern, aber zu Lasten von Dienstbarkeitsberechtigten - kann in diesem Wege nicht erfolgen.OGH 5 Ob 104/95, 26.09.1995
- Der Anmeldungsbogen enthält nach § 45 Abs 2 VermG idF BGBl 1980/480 und § 157 Abs 1 GV die Mitteilung des Vermessungsamtes an das Grundbuchsgericht über die Ergebnisse der Amtshandlungen, die Eintragungen im Grundbuch nach sich ziehen können. Dem Vermessungsamt allein obliegt die Aufgabe, die Besitzänderungen, denen die verschiedensten Rechtstitel zugrunde liegen können, der bestehenden Rechtslage gemäß im Anmeldungsbogen mitzuteilen.OGH 5 Ob 40/81, 03.11.1981
- Die §§ 15 ff LiegTeilG gelten nur für die Verbücherung bereits vollendeter Anlagen.OGH 5 Ob 20/76, 07.12.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0066387 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 5 Ob 63/15y, 23.02.2016, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
LiegTeilG §15 ff
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