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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.02.2016 · Fall aus Oberösterreich

OGH 5 Ob 63/15y

Worum es ging: Welche Beweise darf das Gericht in meinem Verfahren verwenden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Im außerstreitigen Verfahren sind die Beweismittel nicht beschränkt. In Betracht kommt alles, was geeignet und zweckdienlich ist, den Sachverhalt zu klären, also Beteiligte, Zeugen und Sachverständige, Urkunden und Augenschein, ebenso schriftliche Auskünfte von Behörden, Kammern oder Banken sowie der Inhalt anderer Akten. Wie weit das Gericht davon Gebrauch macht, liegt in seinem Ermessen.

Nur wenn er das Rechtsverhältnis übernommen hat. Eine bloß vereinbarte Wohnungsleihe geht beim Verkauf nicht von selbst auf den Käufer über; er muss sie übernehmen, was auch stillschweigend geschehen kann. Dass er von Ihrem Recht wusste, genügt dafür nicht. Nur echte Mietverträge gehen kraft Gesetzes auf den Erwerber über.

Behauptet jemand, die Parteien hätten etwas anderes gewollt, als in der Urkunde steht, muss das Gericht zuerst die dafür angebotenen Beweise aufnehmen und dazu Feststellungen treffen. Erst wenn sich kein übereinstimmender Wille feststellen lässt, wird der Text durch Auslegung ermittelt.

Weder für die Erteilung noch für den Widerruf einer Vollmacht ist eine bestimmte Form vorgeschrieben. Eine Vollmacht kann daher auch durch schlüssiges Verhalten entzogen oder eingeschränkt werden.

Wer ohne Vollmacht für einen anderen handelt, bindet diesen grundsätzlich nicht. Das Geschäft ist zunächst unwirksam. Der Vertretene kann es aber nachträglich noch genehmigen und damit wirksam machen.

Für kleine Besitzänderungen, die durch einen fertigen Weg- oder Wasserbau bereits Wirklichkeit sind und im Kataster stehen, gibt es ein vereinfachtes Verfahren. Das Grundbuch wird dann rasch berichtigt, ohne Rücksicht auf die eingetragenen Rechte. Ohne einen solchen fertigen Bau steht dieser Weg nicht offen.

Nein. Im Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof dürfen Sie nichts Neues mehr vorbringen. Die zulässigen Gründe sind im Gesetz abschließend aufgezählt, und neue Tatsachen oder Beweismittel gehören nicht dazu.

Nein. Ohne Vertretungsmacht gibt es keine wirksame Vertretung, und ein ohne ausreichende Befugnis geschlossenes Geschäft ist unwirksam. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der andere Vertragspartner gutgläubig war.

Nur ausnahmsweise. Neues zählt nur, wenn Sie es in erster Instanz noch nicht vorbringen konnten oder das Versäumnis entschuldbar war. Bei vertretenen Parteien wird dabei ein strengerer Maßstab angelegt als bei Personen ohne Vertretung.

Sie müssen selbst behaupten und schlüssig darlegen, warum Sie das Vorbringen nicht schon früher erstattet haben. Nötig ist eine entschuldbare Fehlleistung, bloßes Vergessen genügt nicht. Bei Parteien ohne Anwalt wird der Maßstab weniger streng angelegt.

Hebt das Höchstgericht in einem wohnrechtlichen Verfahren die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und trägt dem Erstgericht auf, die Sache inhaltlich zu behandeln, wird über die Kosten noch nicht abgesprochen. Darüber entscheidet erst jener Beschluss, der die Sache erledigt.

Ihr Einspruch in diesem vereinfachten Verfahren ist eng begrenzt. Sie können nur einwenden, dass über die Abtretung kein Einvernehmen bestand oder dass keine Enteignung vorlag. Dazu zählt auch der Einwand, die Vereinbarung sei mangels Genehmigung des Gemeinderats unwirksam.

Nein. Das Grundbuchsgericht geht in diesem Einspruchsverfahren nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen vor. Sie sind daher nicht auf Urkunden als Beweismittel beschränkt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1016 AußStrG § 57 AußStrG § 78

Entscheidungstext

47 Absätze, 20.390 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.02.2016

Geschäftszahl

5Ob63/15y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Stadtgemeinde B*****, vertreten durch Dr. Peter Lindinger, Dr. Andreas Pramer, Rechtsanwälte in Linz, wegen Grundstücksveränderungen nach den §§ 15 ff LiegTeilG ob der Liegenschaft EZ ***** GB ***** (Herstellung der Anlage „Güterweg R*****“), über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 28. Jänner 2015, GZ 23 R 123/14y-6, mit dem infolge Rekurses des Einschreiters J***** Z*****, der Beschluss des Bezirksgerichts Bad Ischl vom 15. Oktober 2014, TZ 281/2014, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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