Was gilt, wenn das vereinfachte Grundbuchverfahren nicht möglich ist?
betrifft Grundeigentümer, Gemeinden, Vermessungsbefugte
Fehlt auch nur eine der Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach dem Liegenschaftsteilungsgesetz, können die Änderungen nur nach den strengen Vorgaben des Grundbuchsgesetzes eingetragen werden.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 13.02.2018 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2004)
Ist nur eine der in § 15 ff LiegTeilG normierten Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht erfüllt, kann die Verbücherung der Rechtsänderungen nur nach den strikten Vorgaben des GBG erfolgen (§§ 21, 28 LiegTeilG).
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118786 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 5 Ob 187/17m, 13.02.2018, Fall aus Wien
Genannte Normen
LiegTeilG §15 ff; LiegTeilG §21; LiegTeilG §28
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