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Wird mein Grundstücksteil für die Straße ohne Vertrag Gemeindeeigentum?

günstig für Gemeinde betrifft Grundeigentümer, Bauwerber, Gemeinden
Ja. Wird Ihnen mit Bescheid aufgetragen, Grund für eine Straße abzutreten, geht dieser Teil ohne eigenen Vertrag in das Eigentum der Gemeinde über. Der Bescheid gilt als öffentliche Urkunde, auf deren Grundlage das Eigentum im Grundbuch eingetragen werden kann. Ihr Verhältnis zur Gemeinde ist dabei kein privatrechtliches.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 05.08.2025 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1979)

1.) § 18 Abs 1 oö BauO LGBl 1976/35 ist Grundlage für die Übertragung der abzutretenden Grundfläche in das Eigentum der Gemeinde, ohne dass es eines privatrechtlichen Rechtsgeschäftes bedarf. 2.) Der gemeindeamtliche Bescheid mit dem Auftrag zur Grundabtretung ( § 18 Abs 1 oö BauO ) ist als öffentliche Urkunde anzusehen, auf Grund deren die Einverleibung des Eigentumsrechtes stattfinden kann. 3.) Die Straßengrundabtretung auf Grund eines baubehördlichen Bescheides unterscheidet sich von einer Enteignung etwa nach dem EisbEG 1954, wo mit dem Erlag der Entschädigungssumme und sohin unter Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes der Eigentumserwerb erfolgt. In beiden Fällen ist aber das Rechtsverhältnis zwischen dem verpflichteten Grundeigentümer und der Gemeinde bezüglich der Liegenschaftsübertragung kein privatrechtliches.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010817 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 6.

Im Gesetz

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