Wie lange habe ich im Grundbuchsverfahren Zeit für einen Einspruch?
günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Grundeigentümer, Antragsteller, Käufer
Im Grundbuchsverfahren gelten die dort vorgesehenen Fristen auch dann, wenn der Beschluss keine Eintragung bewilligt oder abweist, sondern bloß eine Frage der Form betrifft. Enthält eine Entscheidung zwei Teile mit verschiedenen Fristen, gilt für beide die längere Frist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1933, zuletzt bestätigt am 03.10.2018 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1933)
In Grundbuchssachen sind die im § 127 GBG festgesetzten Fristen auch dann maßgebend, wenn es sich nicht um einen eine grundbücherliche Eintragung anordnenden oder verweigernden Beschluß, sondern um eine Erledigung formeller Natur handelt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wenn in einer Beschlußfassung zwei Beschlüsse enthalten sind, hinsichtlich welcher verschiedene Rekursfristen vorgesehen sind, so gilt die längere Rekursfrist ohne Rücksicht darauf, welcher Teil des Beschlusses in Beschwerde gezogen wird (hier § 123 f GBG hinsichtlich Teilung, § 11 AußStrG hinsichtlich Mappenberichtigung).OGH 5 Ob 5/73, 31.01.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007039 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 5 Ob 176/18w, 03.10.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 11 · Zurücknahme des Antrags
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 123
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