Wie lange habe ich Zeit, wenn meine Berufung zurückgewiesen wurde?
betrifft Kläger, Beklagte, Berufungswerber
Weist das Berufungsgericht Ihre Berufung aus formellen Gründen zurück, ohne über die Sache zu entscheiden, können Sie diesen Beschluss immer bekämpfen. Dieses Rechtsmittel ist einseitig, die Gegenseite antwortet also nicht darauf. Sie müssen es innerhalb von vierzehn Tagen einbringen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 28.10.2025 (84 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ein Beschluss des Berufungsgerichtes, mit welchem es die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, ist immer mit Rekurs (Vollrekurs) anfechtbar. Der Rekurs ist - anders als jener gegen die Zurückweisung der Klage - einseitig und daher innerhalb von 14 Tagen zu erheben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässiger Vollrekurs gegen einen Zurückweisungsbeschluss im Zusammenhang mit einem Rekurs wegen eines Zwischenfeststellungsantrags.OGH 4 Ob 199/21z, 23.02.2022
- Hier: „Berufung“ gegen eine Klagszurückweisung ist vom Gericht zweiter Instanz in einen Rekurs umzudeuten.OGH 4 Ob 233/16t, 28.03.2017
- Ein Beschluss, mit dem ein Rechtsmittel zurückgewiesen wird, hat verfahrensbeendende Wirkung und ist daher nicht als bloß prozessleitend zu qualifizieren. Der für die alte Rechtslage geltende Grundsatz, dass das (Revisions‑)Rekursverfahren gegen die Zurückweisung eines Rekurses einseitig sei, ist auf die neue Rechtslage nach der ZVN 2009 daher nicht zu übertragen.OGH 9 Ob 23/10p, 11.05.2010
- Das Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist nach der ZVN 2009 zweiseitig, weil die Entscheidung erster Instanz nach dem 31. März 2009 erging (Art XIV Abs 2 ZVN 2009).OGH 3 Ob 45/10d, 24.03.2010
- Das gilt für die Rechtslage vor Inkrafttreten von § 521a ZPO idF der ZVN 2009 (Datum der Entscheidung erster Instanz nicht nach dem 31. März 2009).OGH 2 Ob 212/09d, 12.11.2009
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- Hier: Zurückweisung eines verspäteten Rekurses durch das Rekursgericht.OGH 4 Ob 120/08p, 08.07.2008
- Unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands.OGH 2 Ob 57/08h, 27.03.2008
- Eine meritorische Erledigung des Rechtsmittels setzt somit nicht voraus, dass die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt.OGH 4 Ob 157/07b, 02.10.2007
- Hier: Vorlage des Postaufgabescheins.OGH 7 Ob 190/07b, 26.09.2007
- Auch für den Fall eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 538 Abs 1 ZPO beträgt die Rekursfrist 14 Tage.OGH 7 Ob 71/07b, 18.04.2007
- Hier: Dem Rechtsmittelgegner ist aber gemäß § 509 Abs 3 ZPO die Möglichkeit eines Äußerungsschriftsatzes zu den neuen Erhebungsergebnissen betreffend die Rechtzeitigkeit der klägerischen Berufung einzuräumen.OGH 7 Ob 29/07a, 18.04.2007
- Ablehnung der gegenteiligen Lehrmeinung Zechners (so schon 6 Ob 265/06y).OGH 6 Ob 10/07z, 15.02.2007
- Die Garantien des Art 6 MRK gelten nur für die Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen („civil right"), nicht aber für bloß verfahrensrechtliche Fragen.OGH 6 Ob 10/07z, 15.02.2007
- Jedenfalls dann einseitig, wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel nicht von der Verwertung eines durch eine Partei beigebrachten Beweises, sondern von der Wahrnehmung einer bereits aktenkundigen Tatsache abhängt.OGH 1 Ob 266/06h, 19.12.2006
- Hier: Zurückweisung einer Berufung aufgrund eines Rechtsmittelverzichts.OGH 6 Ob 265/06y, 30.11.2006
- Hier: Zurückweisung einer verspäteten Berufung.OGH 6 Ob 43/06a, 09.03.2006
- Ohne dass es einer Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Lehrmeinung Zechners bedarf.OGH 2 Ob 201/05f, 01.09.2005
- Analogie zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO; der (irrtümliche) Ausspruch, ein Teil des Ersturteils sei unbekämpft geblieben, kommt einer Zurückweisung der Berufung gleich.OGH 7 Ob 109/04m, 26.05.2004
- Hier: Das Erstgericht wies das Begehren des Wiederaufnahmsklägers ab. Aus Anlass der vom Kläger erhobenen Berufung hob das Berufungsgericht dieses Urteil auf und wies die Wiederaufnahmsklage zurück.OGH 1 Ob 26/02h, 26.02.2002
- Hier: Zurückweisung eines Vergleichswiderrufs.OGH 9 ObA 229/99p, 15.09.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0098745 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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