Welche Frist gilt für den Rekurs gegen einen Grundbuchsbeschluss?
betrifft Antragsteller, Liegenschaftseigentümer, Rekurswerber
Es gilt die Frist des Grundbuchsgesetzes, weil es sich um einen Grundbuchsbeschluss handelt. Das gilt auch dann, wenn ein Antrag auf Ersichtlichmachung abgewiesen wurde. Die Frist beträgt bei Zustellung im Inland dreißig Tage.
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Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 04.11.2021 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Für die Frist zur Anfechtung der Abweisung des Ersichtlichmachungsantrages (hier durch Rekursgericht) gilt § 123 GBG, da es sich um einen Grundbuchsbeschluß handelt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Teilnahmepflicht am ERV.OGH 5 Ob 185/21y, 04.11.2021
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060768 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 5 Ob 185/21y, 04.11.2021
Im Gesetz
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