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Gilt eine eingetragene Marke im Eilverfahren als geschützt?

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Ist ein Zeichen als Marke eingetragen, ist im Eilverfahren vom aufrechten Markenschutz auszugehen. Ob es sich um eine allgemein gebräuchliche Gattungsbezeichnung handelt, hängt von der Auffassung der beteiligten Kreise ab. Geht es dabei um den Sprachgebrauch von Fachkreisen, denen das Gericht nicht angehört, kann es das ohne entsprechende Beweisergebnisse nicht beurteilen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 25.11.2025 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1981)

Ist "TÜV" als Dienstleistungsmarke registriert, ist im Sicherungsverfahren vom aufrechten Markenschutz auszugehen, da die Frage, ob es sich bei der Bezeichnung "TÜV" um eine allgemein gebräuchliche Bezeichnung für eine bestimmte Gattung von Dienstleistungen (technische Überwachungsvereine) handelt, von der Verkehrsauffassung abhängt, die hier, wo es um einen ganz speziellen Sprachgebrauch von Fachkreisen geht, denen das Gericht nicht angehört, ohne entsprechende Beweisergebnisse (Beweisbescheinigungsergebnisse nicht beurteilt werden kann.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0066555 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Genannte Normen

MSchG §4; UWG §9 F3

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