Ist meine Marke geschützt, auch wenn ich sie nicht benutze?
günstig für Markeninhaber betrifft Markeninhaber, Unternehmer, Mitbewerber
Ja. Für den Schutz einer eingetragenen Marke vor Gericht kommt es weder darauf an, ob Sie sie tatsächlich verwenden, noch darauf, ob sie im Verkehr bekannt ist. Verglichen wird zunächst das, was im Markenregister eingetragen ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 21.11.2017 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1963)
Für den zivilrechtlichen Markenschutz nach § 9 Abs 3 UWG ist die tatsächliche Verwendung der registrierten Marke ebenso ohne Bedeutung wie eine allfällige Verkehrsgeltung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Während eine Marke schon aufgrund ihrer Registrierung kennzeichenrechtliche Ansprüche begründet, die (jedenfalls während der Benutzungsschonfrist) auch dann bestehen, wenn die Marke gar nicht verwendet wird, und die Verwechslungsgefahr zunächst ausgehend vom Registerstand, also abstrakt zu prüfen ist, besteht beim Imitationsmarketing nach § 2 Abs 3 Z 1 UWG nur Schutz vor konkreter Verwechslungsgefahr, die eine durch Benutzung bewirkte tatsächliche Zuordnung des Zeichens (der Ausstattung) zu einem bestimmten Produkt voraussetzt.OGH 4 Ob 227/12d, 12.02.2013
- Für den zivilrechtlichen Markenschutz ist die tatsächliche Verwendung der registrierten Marke jedenfalls vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist des § 33a MSchG ohne Bedeutung.OGH 4 Ob 134/06v, 28.09.2006
- Maßgeblich für die Prüfung der Warengleichartigkeit im Rahmen des Ähnlichkeitsvergleichs des § 30 Abs 1 Z 2 MSchG ist daher zumindest im Zeitraum des § 33a MSchG allein der Registerstand, und es kommt nicht weiter darauf an, in welchem Umfang der Markeninhaber von den im Markenregister verzeichneten Waren und Dienstleistungen tatsächlich Gebrauch macht.OGH 4 Ob 225/03x, 16.12.2003
- Die Anmeldung einer Marke ist keine Benützungshandlung. In ein fremdes Kennzeichenrecht wird dadurch nicht eingegriffen.OGH 4 Ob 47/88, 12.07.1988
- Auch nicht benutzte (Vorratsmarken) Marken jedenfalls bis zum 31.07.1982 (Art II Abs 2 der MSchGNov BGBl 1977/350).OGH 4 Ob 330/80, 17.06.1980
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Mangels eines tatsächlichen Vertriebes gleicher oder gleichartiger Waren ist die verwechselbare Ähnlichkeit der beiderseitigen Zeichen "abstrakt", also nach dem aus dem Markenregister ersichtlichen Schutzumfang der eingetragenen Marke, zu prüfen.OGH 4 Ob 307/80, 25.03.1980
- Welche Bedeutung in diesen Zusammenhang der Einführung des Gebrauchszwanges durch die MSchGNov BGBl 1977/350 (33 a) zukommt, wurde hier mangels entsprechenden Behauptungen nicht geprüft.OGH 4 Ob 339/79, 15.05.1979
- Palmers - FalmersOGH 4 Ob 317/76, 06.04.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079295 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 17.
- OGH 4 Ob 152/17g, 21.11.2017, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
MSchG §33a; UWG §2 Abs3 Z1; UWG §9 C4a
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