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Ist auch der allgemeine Begriff meiner Marke geschützt?

günstig für Mitbewerber betrifft Markeninhaber, Unternehmer, Mitbewerber, Veranstalter
Nein. Hat sich eine Marke, die eine Warengattung beschreibt, durch Benutzung im Verkehr durchgesetzt, gilt das nur für diese Marke. Aus der teilweisen Übereinstimmung des Wortlauts können Sie nicht ableiten, dass auch die allgemeine Gattungsbezeichnung selbst geschützt ist.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 23.02.2021 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2008)

Aus der durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft (Verkehrsgeltung) einer Marke, die eine zu einer Gattung gehörende Ware oder Dienstleistung beschreibt (hier: „Österreichisches Spielefest"), kann auch bei teilweiser Übereinstimmung des Wortlauts nicht die Verkehrsgeltung der Gattungsbezeichnung selbst abgeleitet werden (hier: „Spielefest").

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124045 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Genannte Normen

MSchG §4 Abs1 Z4; MSchG §4 Abs1 Z5; UWG §9 A; UWG §9 C1; UWG §9 C2

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