Ist auch der allgemeine Begriff meiner Marke geschützt?
günstig für Mitbewerber betrifft Markeninhaber, Unternehmer, Mitbewerber, Veranstalter
Nein. Hat sich eine Marke, die eine Warengattung beschreibt, durch Benutzung im Verkehr durchgesetzt, gilt das nur für diese Marke. Aus der teilweisen Übereinstimmung des Wortlauts können Sie nicht ableiten, dass auch die allgemeine Gattungsbezeichnung selbst geschützt ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 23.02.2021 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Aus der durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft (Verkehrsgeltung) einer Marke, die eine zu einer Gattung gehörende Ware oder Dienstleistung beschreibt (hier: „Österreichisches Spielefest"), kann auch bei teilweiser Übereinstimmung des Wortlauts nicht die Verkehrsgeltung der Gattungsbezeichnung selbst abgeleitet werden (hier: „Spielefest").
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verkehrsgeltung ist durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft. Für die Beurteilung, ob Verkehrsgeltung gegeben ist, sind im Lauterkeitsrecht dieselben Kriterien heranzuziehen wie im Markenrecht.OGH 4 Ob 169/20i, 23.02.2021
- An sich nicht unterscheidungskräftige Wörter können durch Benutzung Unterscheidungskraft (Verkehrsgeltung) erwerben.OGH 17 Ob 6/09w, 12.05.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124045 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 4 Ob 168/20i, 23.02.2021, Fall aus Wien
Genannte Normen
MSchG §4 Abs1 Z4; MSchG §4 Abs1 Z5; UWG §9 A; UWG §9 C1; UWG §9 C2
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