Fällt meine umgebaute Wohnung noch unter den Mieterschutz?
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Ständige Rechtsprechung seit 1924, zuletzt bestätigt am 20.04.2021 (9 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1924)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Neuerrichtung bei Einbeziehung geringfügiger alter Gebäudeteile, denen unter dem Aspekt der Vermietbarkeit keine selbständige Bedeutung zukommt.OGH 5 Ob 152/10d, 09.02.2011
- Ein Umbau im Sinne der genannten Vorschriften liegt vor, wenn durch bauliche Maßnahmen aus einem bisher zu Wohnzwecken oder Geschäftszwecken überhaupt ungeeigneten Raum ein im § 1 Abs 1 MG bezeichneter Raum neu geschaffen wurde.OGH 4 Ob 549/83, 10.05.1983
- Da das Gesetz ausdrücklich auch die Schaffung neuer Bestandräume durch Anbauten und Zubauten in den Tatbestand einbezieht, ist es unerheblich, ob bereits vorhandene Gebäudeteile (Begrenzungsmauern) für die Gewinnung eines bisher nicht existent gewesenen Bestandraumes verwendet werden.OGH 7 Ob 552/82, 21.10.1982
- Die bloße Umgestaltung von Räumen, die dem MG bereits vorher unterlagen, in anders geartete Räume oder in Räume, die anderen Zwecken dienen, sowie die bloße Zusammenlegung und Adaptierung von Mietobjekten, selbst wenn erhebliche Kosten aufgewendet werden, haben nicht mieterschutzbefreiende Wirkung. Es muß sich vielmehr um die tatsächliche Schaffung neuer, bis dahin dar nicht vorhanden gewesener Räume, zumindest aber um eine völlige Umgestaltung des Inneren eines Gebäudes, verbunden mit einem Niederreißen und der Neuherstellung von Baulichkeiten oder Teilen eines Bauwerkes handeln.OGH 5 Ob 33/80, 09.06.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0066957 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 5 Ob 170/20s, 20.04.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 16 · Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Als Errichtung gilt die Neuschaffung eines Mietgegenstandes durch Neubau, Umbau, Aufbau, Einbau oder Zubau. Dieser Begriff deckt sich mit der Neuschaffung, wie sie auch an anderer Stelle des Mietrechtsgesetzes verwendet wird. Für die Auslegung kann daher auf die Rechtsprechung zur früheren Regelung zurückgegriffen werden.
Das kann sein. Dass von der alten Bausubstanz noch etwas als äußere Hülle stehen bleibt, schließt eine Neuschaffung von Mieträumen für sich allein nicht aus. Auch beim Dachbodenausbau war vor dem Umbau bereits umbauter Raum vorhanden.