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Wann gilt eine Wohnung als neu geschaffen?

günstig für Vermieter betrifft Mieter, Vermieter, Bauherren, Wohnungseigentümer
Als Errichtung gilt die Neuschaffung eines Mietgegenstandes durch Neubau, Umbau, Aufbau, Einbau oder Zubau. Dieser Begriff deckt sich mit der Neuschaffung, wie sie auch an anderer Stelle des Mietrechtsgesetzes verwendet wird. Für die Auslegung kann daher auf die Rechtsprechung zur früheren Regelung zurückgegriffen werden.

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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 20.04.2021 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1996)

Durch § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG sollte die Sonderregelung des § 1 Abs 3 Z 1 MG beibehalten werden. Der Begriff der Errichtung im Sinn des § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG ist somit gleichzusetzen der "Neuschaffung" eines Mietgegenstandes im Sinn des § 1 Abs 3 Z 1 MG durch Neubau, Umbau, Aufbau, Einbau oder Zubau. Sie deckt sich auch mit dem Begriff der "Neuschaffung" im Sinn des § 16 Abs 1 Z 2 MRG.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107093 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

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