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Ist ein neuer Fußboden mit neuer Heizung schon ein Umbau?

günstig für Mieter betrifft Mieter, Vermieter, Hauseigentümer
Nein. Bleiben bei bisher als Abstellraum genutzten Dachbodenräumen die äußere und innere Gestaltung von Wänden, Decken und Fenstern erhalten und werden nur neue elektrische Leitungen, Parkettböden und statt der Ofenheizung eine Gasetagenheizung eingebaut, liegt kein Umbau vor.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 20.04.2021 (1 Entscheidung).

Stichwort des Gerichts (1981)

Kein Umbau, wenn hinsichtlich bisher zu Abstellzwecken verwendeter Dachbodenräumlichkeiten die äußere und innere Gestaltung insbesonders auch der Wände, Decken und Fenster beibehalten wurden und nur statt der alten nunmehr neue elektrische Leitungen sowie statt der Holzfußböden nunmehr Parkettfußböden verlegt wurden bzw als Beheizung für die nunmehrige abgeschlossene Mansardenwohnung statt der bisher möglichen Ofenheizung (Kaminanschluß) eine Gasetagenheizung installiert wurde.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0067412 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

MG §1 Abs3 Z1 C

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Neuschaffung von Mieträumen im Altbestand

Das kann sein. Dass von der alten Bausubstanz noch etwas als äußere Hülle stehen bleibt, schließt eine Neuschaffung von Mieträumen für sich allein nicht aus. Auch beim Dachbodenausbau war vor dem Umbau bereits umbauter Raum vorhanden.

günstig für Vermieter Dachbodenausbau als anderer Mietgegenstand

Ja, das kann Sie treffen. Die Duldungspflicht gilt nicht nur, wenn eine bestehende Wohnung oder ein Geschäftslokal verändert wird, sondern auch, wenn erst ein neuer Mietgegenstand geschaffen wird. Darunter fallen etwa ein Dachbodenausbau oder die Errichtung einer Tiefgarage.

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