Muss ich einen Dachbodenausbau über meiner Wohnung hinnehmen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 24.09.2019 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Unter einem „anderen Mietgegenstand" iSd § 8 Abs 2 Z 2 MRG ist auch ein Dachausbau zu verstehen, und der „andere Mietgegenstand" kann auch ein Wohnungseigentumsobjekt sein.OGH 5 Ob 169/09b, 24.11.2009
- Auch der Umstand, dass es nicht um in alleinige Benützungsrechte fallende Liegenschaftsteile geht, steht der Anwendung des § 8 MRG nicht entgegen.OGH 5 Ob 61/09w, 12.05.2009
- Hier: Geplante Baumaßnahmen an einem im Innenhof gelegenen Objekt.OGH 6 Ob 55/07t, 25.05.2007
- Eine Duldungspflicht des Mieters nach § 8 Abs 2 Z 2 MRG kann auch dann bestehen, wenn es darum geht, einen neuen Mietgegenstand zu schaffen. Dies gilt nicht nur für Dachbodenausbauten, sondern auch für die Errichtung einer Tiefgarage, gleichgültig ob diese sich unter dem Miethaus oder unter einem nicht beziehungsweise nur teilweise verbauten Mietparkplatz der Wohn- oder Geschäftsanlage befindet.OGH 5 Ob 65/01x, 27.03.2001
- Dass der zu ändernde Mietgegenstand in den ausgebauten Dachboden integriert werden soll, macht angesichts des Zwecks der Regelung keinen Unterschied.OGH 5 Ob 60/99f, 23.03.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069515 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 5 Ob 129/19k, 24.09.2019, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 8 · Umfang des Benützungsrechts
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die Ausnahme für Neubauten setzt voraus, dass ein ganzes Gebäude neu errichtet wurde. Wie viele Mietobjekte darin liegen, spielt keine Rolle. Wird dagegen nur durch Um-, Ein- oder Zubau in einem bestehenden Gebäude ein Mietgegenstand neu geschaffen, greift diese Ausnahme nicht, sondern nur die Regel über den angemessenen Mietzins.
Die bloße Umgestaltung, Zusammenlegung oder Anpassung bestehender Räume nimmt der Wohnung den Mieterschutz nicht, auch wenn erhebliche Kosten aufgewendet wurden. Nötig ist, dass tatsächlich neue, bisher nicht vorhandene Räume geschaffen wurden, etwa durch An- oder Zubau oder durch völlige Umgestaltung des Gebäudeinneren mit Abbruch und Neuherstellung.