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Gilt die alte Rechtsprechung auch für die neuere Bestimmung?

betrifft Mieter, Vermieter
Ja. Die neuere Bestimmung wurde der älteren nachgebildet, verfolgt denselben Zweck und soll die Kontinuität der dazu entwickelten Rechtsprechung sichern. Auch für die entsprechende Regelung im Mietrechtsgesetz kann daher auf die frühere Rechtsprechung zurückgegriffen werden.

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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 20.04.2021 (6 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1982)

Die Bestimmung des § 1 Abs 3 Z 1 MG, die § 1 Abs 2 Z 1 MG nachgebildet wurde, verfolgt denselben Zweck wie diese Vorschrift und soll auch die Kontinuität der dazu entwickelten Spruchpraxis gewährleisten.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0067416 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Genannte Normen

MG §1 Abs3 Z1 C

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