Gilt das Mietrechtsgesetz auch für meinen alten Mietvertrag?
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 28.06.2023 (36 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Sicherung eines Unterlassungsanspruch nach UWG<br/>Fall, in dem das künftige Erlöschen des Anspruchs bereits aufgrund des bis zum Schluss der Tatsacheninstanz verwirklichten und festgestellten Sachverhalts feststeht, allerdings erst nach Erlassung des Titels wirksam wird.OGH 4 Ob 4/22z, 22.04.2022
- Hier: Freie Mietzinsvereinbarung und Verzicht auf Investitionsersatz.OGH 10 Ob 52/14s, 21.10.2014
- Beurteilung einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer über die Aufteilung der Betriebs‑ und Erhaltungskosten anhand der Rechtslage zum Abschlusszeitpunkt.OGH 5 Ob 235/10k, 24.01.2011
- Hier: Unterlassungsanspruch nach § 1 Abs 1 Z 1 UWG nach Inkrafttreten UWG-Novelle 2007.OGH 4 Ob 225/07b, 11.03.2008
- Hier: Aufschlüsselungspflicht nach § 27 Abs 1 Z 6 KSchG auch für bereits bestehende Heimverträge.OGH 4 Ob 188/06k, 21.11.2006
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- Jedenfalls in Verfahren über Unterhaltsherabsetzungsanträge, die im Zeitpunkt der Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs zu B 1285/00 bereits anhängig waren, ist die neue Rechtslage anzuwenden.OGH 1 Ob 135/02p, 29.04.2003
- Hier: DSG.OGH 6 Ob 16/01y, 13.09.2001
- Hier: Übergangsbestimmung des Art IX Z 11 der Wohnrechtsnovelle 1999, wonach die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ab dem jeweiligen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auch auf Verträge anzuwenden sind, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind.OGH 5 Ob 92/00s, 07.04.2000
- Hier: Die vom Sachantrag betroffenen Entgeltperioden liegen vor dem Inkrafttreten des 2. WÄG, weshalb die Beurteilung nach der alten Rechtslage zu erfolgen hat.OGH 5 Ob 78/00g, 28.03.2000
- Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass bei Dauerrechtsverhältnissen im Fall einer Gesetzesänderung mangels abweichender Übergangsregelung der in den zeitlichen Geltungsbereich reichende Teil des Dauertatbestandes nach dem neuen Gesetz zu beurteilen ist; eine Rückwirkung auf Sachverhalte, die sich abschließend vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung verwirklicht haben, ist im Zweifel nicht anzunehmen.OGH 5 Ob 78/00g, 28.03.2000
- Vor Inkrafttreten des MRG endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalte sind nicht nach diesem zu beurteilen, sondern der früheren Rechtslage zu unterstellen.OGH 3 Ob 101/99w, 24.11.1999
- Eine ausdrückliche Rückwirkungsanordnung in dem Sinn, dass vor Inkrafttreten der Wohnrechtsnovelle 1997 auch endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalte nach den Vorschriften des neuen Gesetzes zu beurteilen seien, ergibt sich aus § 49a MRG aber nicht.OGH 4 Ob 132/99m, 18.05.1999
- Hier: § 49b Abs 9 MRG 1997.OGH 1 Ob 286/98k, 15.12.1998
- Offenbar wollte der Gesetzgeber durch das 3. WÄG in bereits bestehende Mietverträge mit Generalmietern und Pächtern des ganzen Hauses so wenig wie möglich eingreifen.OGH 5 Ob 56/98s, 15.09.1998
- Bereits bestehende Mietverträge mit Generalmietern und Pächtern des ganzen Hauses (Art II Abschnitt II Z 2 3. WÄG) - einmal abgeschlossen und damit in diesem Punkt "abschließend verwirklicht" - behalten ihre rechtliche Qualifikation.OGH 5 Ob 55/98v, 21.04.1998
- Bei Erhaltungsarbeiten ist nach der jeweils aktuellen Rechtslage zu prüfen, ob sie "privilegiert", d.h. unabhängig von der vorhandenen Mietzinsreserve durchzuführen sind.OGH 5 Ob 376/97y, 30.09.1997
- Hier: Die Übergangsbestimmungen (Art II Abschnitt II Z 1 und Z 5 des 3. WÄG) legen vielmehr (auch und gerade in diesem Punkt) ein Festhalten am bewährten Prinzip nahe, neues Recht nicht auf endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalte anzuwenden. Dieser Gedanke lag § 43 Abs 1 MRG zugrunde und ist auch der Bestimmung des Art II Abschnitt II Z 1 des 3. WÄG zu unterstellen.OGH 5 Ob 6/96, 13.03.1996
- Neues (materielles) Recht ist also, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes verfügte oder der besondere Charakter einer zwingenden Norm deren rückwirkende Anordnung verlangt, nicht anzuwenden, wenn der zu beurteilende Sachverhalt vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen endgültig abgeschlossen worden ist.OGH 5 Ob 12/96, 29.01.1996
- Hier: Keine Rückwirkung des "neuen" § 12a MRG idF des 3. WÄG (unter ausführlicher Ablehnung von 1 Ob 591/93).OGH 5 Ob 12/96, 29.01.1996
- Vor Inkrafttreten des MRG endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalte sind nicht nach dem MRG zu beurteilen, sondern der früheren Rechtslage zu unterstellen. Nach dem Inkrafttreten des MRG verwirklichte Sachverhalte, wozu der Eintritt eines im Mietvertrag vereinbarten Auflösungsgrundes (hier: Verkauf des Bestandobjektes) zählt, sind nach den Vorschriften des MRG zu beurteilen.OGH 8 Ob 545/90, 22.03.1990
- Hier: Vertragliche Übernahme von sofort durchzuführenden und auch künftigen Instandsetzungsarbeiten und Adaptierungsarbeiten vor Inkrafttreten des MRG.OGH 5 Ob 99/87, 12.01.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008695 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 36.
- OGH 9 ObA 18/23x, 28.06.2023, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 4/22z, 22.04.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 37/22k, 31.03.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 5/19z, 31.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 224/18d, 31.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 103/18i, 28.11.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Art. 4 § 5
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 43 · Allgemeine Grundsätze
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 503
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Wurde Ihnen die Kündigung noch vor dem Wirksamwerden des Mietrechtsgesetzes am 1. Jänner 1982 zugestellt, wird ihre Wirksamkeit weiterhin nach dem alten Mietengesetz beurteilt. Das gilt auch dann, wenn der Kündigungstermin schon in die Zeit danach fällt. Das neue Gesetz greift also nicht rückwirkend ein.
Das Mietrechtsgesetz erfasst nach seinem Wortlaut grundsätzlich nur mehr die Miete von Räumen. Im Unterschied zum früheren Mietengesetz gilt es für andere Bestandobjekte also nicht.