Darf der Vermieter später weitere Vorfälle nachschieben?
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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 29.09.2016 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1955)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dieses „Nachtragen“ kann allerdings nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz erfolgen.OGH 4 Ob 225/15i, 23.02.2016
- Es schadet nicht, wenn bei ordentlich bezeichnetem Kündigungsgrund in der Aufkündigung nur einzelne Vorfälle demonstrativ angeführt werden und dann im Rahmen dieses Kündigungsgrundes noch weitere Vorfälle nachgetragen werden (so schon 8 Ob 521/95).OGH 3 Ob 69/08f, 03.09.2008
- In der Kündigung nicht einmal andeutungsweise erwähnte weitere Vorfälle.OGH 8 Ob 13/65, 02.02.1965
- Abweichend hinsichtlich des § 19 Abs 2 Z 12 MG.OGH 6 Ob 266/60, 08.09.1960
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0067602 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 15.
- OGH 5 Ob 34/16k, 29.09.2016, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 225/15i, 23.02.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 33 · Gerichtliche Kündigung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Der Vermieter muss den geltend gemachten Kündigungsgrund schon in der Aufkündigung so beschreiben, dass klar ist, welcher Fall gemeint ist. Ist das geschehen, zählen nur diese Behauptungen. Innerhalb desselben Kündigungsgrundes darf er im Verfahren aber noch weitere Vorfälle nachtragen.
Nein. Wo das Mietrechtsgesetz gilt, darf Ihr Mietvertrag die gesetzlichen Gründe für eine sofortige Auflösung nicht erweitern; solche Klauseln sind unwirksam. Der vereinbarte Sachverhalt kann aber als Kündigungsgrund gelten, wenn dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind.