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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.09.2016 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 34/16k

Worum es ging: Sind mehrere gemietete Räume ein einziges Mietobjekt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob mehrere in einem Vertrag gemietete Sachen als eine einheitliche Bestandsache gelten, hängt in erster Linie davon ab, was die Vertragsparteien wollten. Werden alle Objekte zu einer gemeinsamen Ehewohnung zusammengelegt, lässt das einen Schluss auf diesen gemeinsamen Willen zu.

Werden geschützte Räume gemeinsam mit nicht geschützten Räumen in einem einheitlichen Mietvertrag vermietet, kann der Vermieter den Vertrag insgesamt nur aus wichtigen Gründen kündigen. Er kann die nicht geschützten Räume also nicht getrennt frei kündigen.

Ob mehrere in einem Vertrag gemietete Sachen eine wirtschaftliche Einheit bilden, hängt in erster Linie vom Willen der Parteien beim Vertragsabschluss ab. Dass die Sachen einander nützlich sind oder einander brauchen, lässt nur einen Schluss auf diesen Willen zu, entscheidet die Frage aber nicht allein.

Wird ein Urteil aufgehoben, weil zu einem bestimmten Punkt Feststellungen fehlen, betrifft die Aufhebung nur diesen Teil des Verfahrens und des Urteils. Im zweiten Rechtsgang ist die Verhandlung auf diesen Teil zu beschränken. Dahinter steht der Gedanke, das Verfahren nicht unnötig auszuweiten.

Ja, soweit die Aufhebung reicht. Wird das Urteil wegen eines Mangels aufgehoben, tritt das Verfahren in den Stand vor Schluss der Verhandlung zurück; in diesem Umfang sind neues Vorbringen und auch eine Änderung der Klage zulässig. Für bereits abschließend erledigte Teile gilt das nicht.

Vor dem Höchstgericht können Sie ein Urteil nur aus den im Gesetz genannten Gründen bekämpfen. Diese Aufzählung ist vollständig und lässt sich nicht erweitern. Andere Einwände führen nicht zum Erfolg.

Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.

Haben Sie in der Berufung nicht ordentlich geltend gemacht, dass das Urteil rechtlich falsch ist, können Sie das in der Revision nicht mehr nachholen. Das gilt auch in Sozialrechtssachen, weil die dortige Pflicht des Gerichts, von sich aus tätig zu werden, nur die Beweisaufnahme in erster Instanz betrifft.

Ob mehrere gemietete Räume einen einzigen Mietgegenstand bilden, ist teils eine Tatsachenfrage und teils eine Rechtsfrage. Entscheidend ist in erster Linie, was die Parteien beim Abschluss des Vertrags gewollt haben.

Das genügt nicht. Wer sich auf die bloße Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe rechtlich unrichtig entschieden, führt seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Sie müssen die Gründe dafür darlegen.

Wollen Sie zum Obersten Gerichtshof, müssen Sie darlegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Der bloße Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Rechtsfrage unrichtig gelöst, reicht nicht; eine Prüfung ist dann nicht möglich.

Ja, in Grenzen. Ist der Kündigungsgrund in der Aufkündigung ordentlich bezeichnet und sind nur einzelne Vorfälle beispielhaft genannt, dürfen weitere Vorfälle nachgetragen werden, allerdings nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Bis 2016 stand dieser Rechtssatz dafür, dass eine nachträgliche Erweiterung überhaupt ausgeschlossen ist.

Sie können nur geltend machen, dass die rechtliche Beurteilung falsch ist, dass ein Verfahrensfehler den Sachverhalt unvollständig ließ oder dass die Entscheidung dem Akt widerspricht. Die Beweiswürdigung und die Feststellungen können Sie dort nicht mehr bekämpfen. Das Höchstgericht ist auch im Wohnrecht keine Tatsacheninstanz.

Nein, in der Regel nicht. Verstöße des Mieters gegen vertragliche Pflichten sind für sich allein noch kein wichtiger Kündigungsgrund, weil der Vermieter dagegen auf Zuhaltung oder Unterlassung klagen kann. Das gilt allerdings nur für die Kündigung aus einem sonstigen wichtigen Grund, nicht für den Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs.

Ja. Weil eine Kündigung eingeschränkt oder in ihrem Gegenstand verändert werden kann, ist eine Teilkündigung aus jedem Kündigungsgrund zulässig. Das gilt auch dann, wenn sie von vornherein nur für einen Teil eingebracht wird.

Nur wenn ein Kündigungsgrund vorliegt. Mitgemietete Nebenräume und Nebenflächen können gesondert aufgekündigt werden, und zwar aus allen im Gesetz vorgesehenen Kündigungsgründen. Das ist selbst dann möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Kündigung des gesamten Mietgegenstands nicht vorliegen.

Nein. Werden in der Aufkündigung neben der Zahl des Kündigungsgrundes bestimmte Tatsachen angeführt, kommt es allein auf diese Tatsachen an; die Zahl ist von untergeordneter Bedeutung. Die Gründe müssen aber schon in der Aufkündigung erkennbar sein, wenn auch nur schlagwortartig. Unklarheiten gehen zulasten dessen, der kündigt.

Der Vermieter muss den geltend gemachten Kündigungsgrund schon in der Aufkündigung so beschreiben, dass klar ist, welcher Fall gemeint ist. Ist das geschehen, zählen nur diese Behauptungen. Innerhalb desselben Kündigungsgrundes darf er im Verfahren aber noch weitere Vorfälle nachtragen.

Nein. Kaufen Sie einen Teil des Grundstücks, das Sie bisher gemietet haben, bleibt Ihr Kündigungsschutz für die weiterhin gemietete Fläche bestehen. Es gibt keinen vernünftigen Grund anzunehmen, dass Sie sich durch den Kauf schlechter stellen wollten.

Ja. Erwerben Sie als Mieter das Eigentum am Hauptgegenstand, erlischt das Mietverhältnis nur für diesen Teil. Der Kündigungsschutz für den mitgemieteten Nebengegenstand bleibt bestehen, selbst wenn dieser bei einer neuen Vermietung für sich allein keinem Kündigungsschutz unterliegen würde.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1091 ABGB § 1445 MRG § 1 MRG § 21 MRG § 30 MRG § 31 MRG § 33 ZPO § 502 ZPO § 503 ZPO § 504 ZPO § 510 ZPO § 511

Entscheidungstext

45 Absätze, 23.155 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.09.2016

Geschäftszahl

5Ob34/16k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** R*****, vertreten durch die Draxler Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei M***** S*****, vertreten durch Dr. Roland Rast, Dr. Thomas Rast, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 4. November 2015, GZ 38 R 208/15t-18, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Hietzing vom 8. Mai 2015, GZ 31 C 244/14t-14, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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