Zählen Ereignisse nach der Kündigung noch im Kündigungsstreit?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1950, zuletzt bestätigt am 05.07.2019 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1950)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nach der Kündigung entstandener Eigenbedarf.OGH 5 Ob 299/58, 24.09.1958
- Nachträgliche Aufkündigung der Wohnung der kündigenden Partei wegen Eigenbedarf unbeachtlich.OGH 1 Ob 217/56, 25.04.1956
- Hievon ist rücksichtlich der Interessenabwägung (aber nur im Interesse des Mieters) bei Aufkündigungen nach § 19 Abs 2 Z 5 MG eine Ausnahme zu machen, indem die Verhältnisse im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung entscheidend sind.OGH 1 Ob 959/52, 03.12.1952
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041219 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 4 Ob 107/19t, 05.07.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Beurteilt wird grundsätzlich die Lage im Zeitpunkt der Weitergabe der Wohnung. Das Gericht darf dabei auch Umstände heranziehen, die erst später abschließend beurteilbar wurden. Ereignisse, die erst nach der Weitergabe oder gar erst nach Zustellung der Kündigung eintreten, zählen dagegen nicht.
Ja, in Grenzen. Ist der Kündigungsgrund in der Aufkündigung ordentlich bezeichnet und sind nur einzelne Vorfälle beispielhaft genannt, dürfen weitere Vorfälle nachgetragen werden, allerdings nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Bis 2016 stand dieser Rechtssatz dafür, dass eine nachträgliche Erweiterung überhaupt ausgeschlossen ist.