Sind zusätzliche Auflösungsgründe im Mietvertrag gültig?
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 20.04.2018 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wenn Klauseln von der Voraussetzung des erheblich nachteiligen Gebrauchs abgehen, sind sie gesetzwidrig und nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig.OGH 7 Ob 78/06f, 11.10.2006
- Eine Klausel, die die Voraussetzungen für die Vertragsauflösung insbesondere dadurch einschränkt, dass bereits der Mietzinsrückstand ohne Mahnung einen Auflösungsgrund darstellen soll, ist rechtsunwirksam.OGH 7 Ob 78/06f, 11.10.2006
- Voraussetzung für die Aufhebung des Vertrages nach §1118 erster Fall ABGB ist, dass der Bestandnehmer die Sache erheblich nachteilig gebraucht. Allein der Umstand der Nutzung des Mietobjektes zu einem anderen Zweck muss nicht gleichzeitig einen erheblichen Nachteil für den Vermieter bedeuten. Daher verstößt eine Klausel, die dem Vermieter zur Auflösung des Vertrages berechtigt, wenn der Mieter das Mietobjekt zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken verwendet, gegen § 29 Abs 1 Z 5 MRG iVm § 1118 ABGB und ist daher nach § 879 Abs 1 ABGB unwirksam.OGH 7 Ob 78/06f, 11.10.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020872 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 7 Ob 53/18x, 20.04.2018, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 879
- ABGB § 1118
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 29 · Auflösung und Erneuerung des Mietvertrages; Zurückstellung des Mietgegenstandes
- MRG § 30 · Kündigungsbeschränkungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Die sofortige Auflösung eines Bestandvertrags durch den Mieter oder Pächter muss auf einen der im Gesetz genannten Gründe gestützt sein, etwa die Untauglichkeit zum vereinbarten Gebrauch. Der Maßstab ist streng, weil die vorzeitige Auflösung nur das äußerste Mittel ist. Ein Wasserschaden, der die Sache längere Zeit unbrauchbar macht, genügt.
Ja. Ein Bescheid, der den Abbruch des gesamten Bestandobjekts anordnet, ist ein Grund für die vorzeitige Auflösung des Vertrags. Maßgeblich ist der im Bescheid nach außen erklärte Wille, nicht das, was der Verfasser tatsächlich wollte. Die Auflösungsregel ist außerdem nachgiebig: Die Parteien können vereinbaren, dass das Mietverhältnis trotzdem aufrecht bleibt.