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Muss der Vermieter kaputte Wasserleitungen reparieren?

günstig für Mieter betrifft Mieter, Vermieter, Wohnungseigentümer
Ja. Gas- und Wasserleitungen im Haus sind wesentliche Bestandteile des Gebäudes. Werden sie unbrauchbar, liegt zugleich ein ernster Schaden des Hauses vor, weil sonst Brand-, Explosions- oder Wasserschäden drohen. Bei der elektrischen Anlage in Ihrer Wohnung muss dafür eine aktuelle Gefährdung bestehen, sonst müssen Sie sie selbst instand halten.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 01.03.2017 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1963)

Die im Haus befindlichen Rohrleitungen, seien es Gasleitungen oder Wasserleitungen, sind wesentliche Bestandteile des Hauses. Werden sie infolge eines ernsten Schadens unbenützbar, handelt es sich zugleich um einen ernsten Schaden des Hauses, weil im Falle der Unterlassung der Reparatur die Möglichkeit von Feuerschäden, Explosionsschäden und Wasserschäden besteht und Auswirkungen auf den Bauzustand des Hauses zu befürchten sind.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0067704 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 5.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Erhaltung selbst eingebauter Anlagen

Nein, nicht schon deshalb, weil er dem Einbau zugestimmt hat. Aus der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung folgt noch nicht, dass er die Anlage für die Dauer des Mietverhältnisses auf eigene Kosten erhalten muss. Eine später schadhafte Leitung muss er daher nicht ohne weiteres erneuern.

günstig für Vermieter Erhaltung einer vom Mieter eingebauten Heizung

Nein. Haben Sie eine vorhandene, reparaturbedürftige Heizung auf eigene Kosten durch eine bessere Anlage ersetzt, gilt diese Anlage nicht als mitvermietet, und der Vermieter muss sie nicht erhalten. Anders ist es, wenn sich die dadurch bessere Ausstattung auch in der Höhe Ihrer Miete niederschlägt.

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