Muss der Vermieter ein kaputtes Rohr in meiner Wohnung reparieren?
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 01.03.2017 (10 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1987)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für die Beurteilung, ob mangelhafte Elektroinstallationen im Mietgegenstand einen ernsten Schaden des Hauses darstellen, ist das Bestehen einer Brand-oder Explosionsgefahr zu prüfen.OGH 5 Ob 42/02s, 26.02.2002
- Die Erhaltungspflicht des Vermieters für die elektrische Anlage einer vermieteten Wohnung ist nur dann zu bejahen, wenn der bestehende Zustand einen ernsten Schaden des Hauses bewirkt. Ansonsten hat der Mieter gemäß § 8 Abs 1 MRG die elektrische Anlage so zu warten und instandzuhalten, dass weder dem Vermieter noch einem anderen Mieter daraus ein Nachteil entsteht.OGH 5 Ob 42/02s, 26.02.2002
- Bei der Auslegung des § 3 Abs 2 Z 2 MRG ist auf dessen Zweck Bedacht zu nehmen, die Erhaltungspflicht des Vermieters einzugrenzen. Nur ein Schaden, der einerseits die ordentliche Benützung des Bestandobjektes unmöglich macht, andererseits ein außergewöhnliches Ausmaß erreicht, kann als "ernst" angesehen werden. Mängel, die ohne besonderen Aufwand jederzeit beseitigt werden können (und deshalb auch die Brauchbarkeit des Bestandobjekts gar nicht beeinträchtigen. Dringt Schimmel in ein Mauerwerk ein, und kann er deshalb nicht allein durch eine Behandlung der Oberfläche (etwa einen Neuanstrich mit desinfizierender Farbe) beseitigt werden, liegt ein Schaden des Hauses vor, weil die Bausubstanz angegriffen ist. Dazu genügt ein Befall des Verputzes, weil auch er zur Bausubstanz gehört. In einem solchen Fall hängt die Erhaltungspflicht des Vermieters davon ab, ob eine großflächige Erneuerung des Verputzes notwendig ist.OGH 5 Ob 2060/96v, 12.06.1996
- Dies, weil bei Weiterbetrieb eines durchgerosteten Radiators Wasser austreten und eine Durchfeuchtung des Fußboden und der darunter befindlichen Decke mit allen negativen Folgen (Durchmorschung von Holzbestandteilen; Ablösen von Tapeten und Verputz in der Wohnung darunter etc) ebenso drohen kann, wie eine ernstliche Beeinträchtigung der Heizleistung in allen anderen Wohnungen durch den wegen des mit dem Wasseraustritt verbundenen periodischen Durckabfalles in der Heizanlage.OGH 5 Ob 8/92, 15.09.1992
- Dies, weil bei Weiterbetrieb der Leitung die Möglichkeit von Feuerschäden, Explosionsschäden und Wasserschäden besteht.OGH 5 Ob 39/89, 30.05.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069985 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 5 Ob 237/16p, 01.03.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 3 · Erhaltung
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 13 · Gemeinsames Wohnungseigentum der Partner
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Zwingend ist die Erhaltungspflicht des Vermieters innerhalb der Wohnung nur bei ernsten Schäden des Hauses. Sonstige Arbeiten, die nötig wären, um die Wohnung brauchbar zu machen, fallen nicht darunter; die reine Oberflächengestaltung wie Ausmalen oder Tapezieren ist auch bei hohen Kosten nie Sache des Vermieters. Für die allgemeinen Teile des Hauses gilt das nicht.
Nein, nicht schon deshalb, weil er dem Einbau zugestimmt hat. Aus der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung folgt noch nicht, dass er die Anlage für die Dauer des Mietverhältnisses auf eigene Kosten erhalten muss. Eine später schadhafte Leitung muss er daher nicht ohne weiteres erneuern.