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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 01.03.2017 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 237/16p

Worum es ging: Kann der Mietvertrag die Pflichten des Vermieters abändern?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Pflichten des Vermieters sind grundsätzlich abänderbar, Sie können also im Vertrag etwas anderes vereinbaren. Das gilt aber nur so weit, als die Mietrechtsvorschriften nichts anderes anordnen.

Nein, nicht schon deshalb, weil er dem Einbau zugestimmt hat. Aus der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung folgt noch nicht, dass er die Anlage für die Dauer des Mietverhältnisses auf eigene Kosten erhalten muss. Eine später schadhafte Leitung muss er daher nicht ohne weiteres erneuern.

Ja. Gas- und Wasserleitungen im Haus sind wesentliche Bestandteile des Gebäudes. Werden sie unbrauchbar, liegt zugleich ein ernster Schaden des Hauses vor, weil sonst Brand-, Explosions- oder Wasserschäden drohen. Bei der elektrischen Anlage in Ihrer Wohnung muss dafür eine aktuelle Gefährdung bestehen, sonst müssen Sie sie selbst instand halten.

Nein. Die Pflicht des Vermieters, die Erhaltungsarbeiten durchzuführen, ist zwingend. Übernehmen Sie diese Pflicht im Mietvertrag, ist der Vertrag insoweit unwirksam. Ein nachträglicher Verzicht ist dagegen zulässig.

Ja. Werden Gas- oder Wasserleitungen im Haus unbrauchbar, liegt zugleich ein ernster Schaden des Hauses vor, auch wenn die Leitung in Ihrer Wohnung verläuft. Zur Behebung gehören alle damit notwendig verbundenen Arbeiten, also auch die Wiederherstellung von Tapeten, Malerei und Verfliesung.

Wird dem Vermieter aufgetragen, besonders dringliche Arbeiten durchzuführen, hat er dagegen praktisch keine Einwendung. Er kann sich also kaum darauf berufen, die Arbeiten seien ihm nicht zumutbar. Der Auftrag ist auszuführen.

Ständig eindringendes Wasser im Mauerwerk ist ein ernster Schaden des Hauses; seine Behebung gehört zur Erhaltung und ist von der Gemeinschaft zu tragen. Dazu zählen auch die dabei nötigen Nacharbeiten in den einzelnen Objekten, etwa Verputz und Malerei. Rein optische Mängel, die bloßes Ausmalen erfordern, zahlen Sie selbst.

Nein. Zwingend ist die Erhaltungspflicht des Vermieters innerhalb der Wohnung nur bei ernsten Schäden des Hauses. Sonstige Arbeiten, die nötig wären, um die Wohnung brauchbar zu machen, fallen nicht darunter; die reine Oberflächengestaltung wie Ausmalen oder Tapezieren ist auch bei hohen Kosten nie Sache des Vermieters. Für die allgemeinen Teile des Hauses gilt das nicht.

Gegen einen Auftrag zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten kann der Vermieter nur jene Einwendungen erheben, die sich aus den mietrechtlichen Erhaltungsbestimmungen ergeben. Einwendungen aus Vereinbarungen gehören dagegen vor das Streitgericht. Der Vermieter kann daher in diesem Verfahren nicht einwenden, der Mieter habe die Erhaltungspflicht selbst übernommen.

Hebt das Höchstgericht in einem wohnrechtlichen Verfahren die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und trägt dem Erstgericht auf, die Sache inhaltlich zu behandeln, wird über die Kosten noch nicht abgesprochen. Darüber entscheidet erst jener Beschluss, der die Sache erledigt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG Art. 9 MRG § 3 MRG § 37 MRG § 45 MRG § 49g MRG § 6 MRG § 8

Entscheidungstext

55 Absätze, 22.241 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

01.03.2017

Geschäftszahl

5Ob237/16p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen Dr. Grohmann, Mag. Wurzer, Mag. Malesich und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Mag. Dr. P* G*, vertreten durch Dr. Michael Ott und Mag. Christoph Klein, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Fachverband *, und 2. Eigentümergemeinschaft des Hauses *, beide vertreten durch Dr. Wilhelm Schlein, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 2 iVm §§ 3, 6 MRG, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. August 2016, GZ 38 R 9/16d-13, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 6. November 2015, GZ 42 Msch 40/14t-9, aufgehoben wurde, den

Sachbeschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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