Kann ein Verein für ein Mitglied Eigenbedarf geltend machen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1949, zuletzt bestätigt am 19.09.2024 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1949)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 1 IslamG.OGH 9 Ob 11/24v, 19.09.2024
- LandeshypothekenanstaltOGH 1 Ob 247/66, 10.11.1966
- Eigenbedarf einer Krankenversicherungsanstalt.OGH 2 Ob 99/61, 24.03.1961
- Eigenbedarf einer juristischen Person.OGH 1 Ob 586/49, 03.05.1950
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0068576 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 9 Ob 11/24v, 19.09.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
MG §19 Abs2 Z6 A
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Auch eine juristische Person, also etwa ein Verein oder eine Gesellschaft, kann Eigenbedarf geltend machen. Das gilt für jenen Bedarf, den sie zur Erfüllung ihrer eigenen Zwecke, also für ihren Betrieb, hat.
Ja, das kann genügen. Dringender Eigenbedarf setzt keine schwere oder gar lebensbedrohliche Erkrankung voraus. Es reicht, wenn das Beibehalten der bisherigen Lage den ohnehin schon bedenklichen Gesundheitszustand leicht zu verschlechtern droht oder eine Besserung verhindert.