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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.09.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 9 Ob 11/24v

Worum es ging: Kann auch ein Verein oder eine Firma Eigenbedarf haben?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch eine juristische Person, also etwa ein Verein oder eine Gesellschaft, kann Eigenbedarf geltend machen. Das gilt für jenen Bedarf, den sie zur Erfüllung ihrer eigenen Zwecke, also für ihren Betrieb, hat.

Dringender Eigenbedarf setzt einen Notstand voraus, also die unabweisliche Notwendigkeit, den bestehenden Zustand möglichst rasch zu beenden. Berücksichtigt wird jede Art von Bedarf, die sich aus einem wichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen Bedürfnis ergibt und nur durch diese Wohnung gedeckt werden kann. Dieser strenge Maßstab gilt auch dann, wenn Ihnen eine Ersatzwohnung angeboten wird.

Ein Verein kann dringenden Eigenbedarf nur geltend machen, wenn er die Räume für sich selbst braucht. Auf den Bedarf eines einzelnen Mitglieds kann er sich nicht stützen.

Auch wenn der Vermieter nur einen Teil des Mietgegenstands aufkündigt, wird der dringende Eigenbedarf streng beurteilt. Es gelten dieselben Anforderungen wie bei der Kündigung des gesamten Mietvertrags.

Beim dringenden Eigenbedarf gilt ein strenger Maßstab: Es muss ein Notstand vorliegen, der sich nur durch die Kündigung beseitigen lässt. Kann der Vermieter seinen Bedarf durch eine andere Aufteilung der ihm zur Verfügung stehenden Räume decken, liegt kein dringender Eigenbedarf vor. Erst wenn Bedarf und Dringlichkeit bejaht sind, werden die Interessen beider Seiten abgewogen.

Auch für diesen Kündigungsgrund muss ein echter Notstand vorliegen. Das bedeutet die unabweisliche Notwendigkeit, den bestehenden Zustand so rasch wie möglich zu beenden.

Zu prüfen ist, ob der Vermieter über eine ausreichende Wohnmöglichkeit verfügt, die einen Wechsel des Wohnsitzes und damit die Kündigung nicht als unbedingt notwendig erscheinen lässt. Dabei wird jede Art des Bedarfs berücksichtigt, die sich aus einem wichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen Bedürfnis ergibt und nur durch diese Wohnung gedeckt werden kann.

Beim dringenden Bedarf ist jede Art der Benötigung zu berücksichtigen, die sich für den Vermieter aus einem wichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen Bedürfnis ergibt und nur durch diese Wohnung gedeckt werden kann. Das gilt gleich, ob das aufgekündigte Objekt eher einem Einfamilienhaus oder einem typischen Zinshaus entspricht.

Wer sich auf dringenden Eigenbedarf stützt, muss vorbringen und beweisen, welcher konkrete Bedarf nach der Kündigung gedeckt werden soll. Es muss also feststehen, wer das Objekt danach nutzen soll und zu welchem Zweck. Solange die beabsichtigte Nutzung nicht feststeht, gibt es keinen dringenden Eigenbedarf.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 30 MRG § 31 MRG § 36

Entscheidungstext

53 Absätze, 16.661 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.09.2024

Geschäftszahl

9Ob11/24v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch Mag. Michael Wirrer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei N*, vertreten durch Dr. Michael Günther, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 4. Oktober 2023, GZ 39 R 96/23s-35, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 23. Februar 2023, GZ 7 C 104/21k-30, teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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