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Wann darf mir der Vermieter wegen Eigenbedarf kündigen?

günstig für Mieter betrifft Mieter, Vermieter, Hauseigentümer
Dringender Eigenbedarf setzt einen Notstand voraus, also die unabweisliche Notwendigkeit, den bestehenden Zustand möglichst rasch zu beenden. Berücksichtigt wird jede Art von Bedarf, die sich aus einem wichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen Bedürfnis ergibt und nur durch diese Wohnung gedeckt werden kann. Dieser strenge Maßstab gilt auch dann, wenn Ihnen eine Ersatzwohnung angeboten wird.

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Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 19.09.2024 (87 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1956)

Ein dringender Eigenbedarf setzt einen Notstand voraus, nämlich die unabweisliche Notwendigkeit, den vorhandenen Zustand sobald als möglich zu beseitigen. Allerdings muss jede Art der Benötigung des Bestandgegenstandes berücksichtigt werden, die sich für den Vermieter aus einem wichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen Bedürfnis ergibt, das nur durch Benützung der gekündigten Wohnung befriedigt werden kann. Dieser strenge Maßstab muss auch dann angewendet werden, wenn eine Ersatzwohnung beigestellt wird.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0068227 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 87.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Eigenbedarf aus gesundheitlichen Gründen

Ja, das kann genügen. Dringender Eigenbedarf setzt keine schwere oder gar lebensbedrohliche Erkrankung voraus. Es reicht, wenn das Beibehalten der bisherigen Lage den ohnehin schon bedenklichen Gesundheitszustand leicht zu verschlechtern droht oder eine Besserung verhindert.

günstig für Vermieter Wegfall des Eigenbedarfs im Verfahren

Nein, nicht schon deshalb. Fällt der dringende Eigenbedarf während des Verfahrens tatsächlich weg, besteht der Kündigungsgrund nicht mehr; Änderungen bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz werden berücksichtigt. Dass der Vermieter oder der Angehörige, für den gekündigt wurde, zu diesem Zeitpunkt eine andere Wohnmöglichkeit in Aussicht hat, bedeutet aber noch nicht, dass der Bedarf weggefallen ist.

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