Fällt ein gemieteter Dachbodenraum unter das Mietrecht?
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 24.08.2017 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es liegt am Mieter zu beweisen, dass das Objekt als Wohnung oder Geschäftsraum vermietet wurde und damit in den Anwendungsbereich des MRG fällt.OGH 2 Ob 80/13y, 19.09.2013
- Der Mieter ist für die Tatsache, dass eine (grundsätzlich nicht den Bestimmungen des MRG unterworfene) Gartenfläche mitgemietet sei, behauptungs- und beweispflichtig.OGH 1 Ob 315/98z, 15.12.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069390 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 4 Ob 125/17m, 24.08.2017, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 87/16v, 25.05.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 1 · Geltungsbereich
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wenn Sie als Mieter laufend versuchen, Ihr Benützungsrecht auf Räume oder Gegenstände auszudehnen, die Sie gar nicht gemietet haben, gilt das als unleidliches Verhalten. Im entschiedenen Fall ging es um die Nutzung des Dachbodenzugangs als Abstellraum.
Ja, wenn Ihr Mietrecht dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Das Gericht wägt Ihre Interessen und die des Vermieters gegeneinander ab. Zumutbar ist Ihnen der Eingriff nur, solange er keine wesentliche oder dauernde Beeinträchtigung Ihres Mietrechts zur Folge hat.