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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.05.2016 · Fall aus Oberösterreich

OGH 7 Ob 87/16v

Worum es ging: Was ändert sich, wenn jemand meinen Vertragspartner ersetzt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bei einer Vertragsübernahme geht mit einem einzigen Vorgang die gesamte Rechtsstellung der ausscheidenden Partei auf den Übernehmer über. Er tritt vollständig an ihre Stelle. Der Inhalt und die rechtliche Identität des bisherigen Schuldverhältnisses bleiben dabei unverändert.

Entscheidend ist, wozu der Mietgegenstand nach dem Vertrag beim Abschluss dienen sollte. Diesem vereinbarten Zweck folgt die Einordnung als Wohnungs- oder Geschäftsraummiete.

Ob ein Mietobjekt als Geschäftsraum gilt, richtet sich danach, zu welchem Zweck es bei Abschluss des Vertrags nach dem Willen der Parteien vermietet wurde. Wie es später tatsächlich verwendet wird, ist dafür nicht entscheidend.

Wem eine Liegenschaft mit mehreren Gebäuden und insgesamt mehr als zwei Wohnungen gehört, der ist nicht begünstigt, auch wenn eines dieser Gebäude für sich ein wirtschaftlich selbständiges Wohnhaus ist. Er wird so behandelt wie der Eigentümer eines Hauses mit mehr als zwei Wohnungen.

Nein, nicht in jedem Fall. Wird ein einzelner Dachbodenraum nur für Freizeitzwecke gemietet, ohne Zusammenhang mit einer geschäftlichen Tätigkeit oder einem Wohnungsmietvertrag, ist er ein neutrales Objekt außerhalb des Mietrechtsgesetzes. Die Vermieter müssen diese Voraussetzungen allerdings beweisen.

Ja. Wird ein Teil des Gebäudes selbständig für geschäftliche Zwecke vermietet, etwa als Lager, Garage oder Werkstätte, entfällt die Begünstigung des Vermieters. Dasselbe gilt, wenn der landwirtschaftliche Betrieb aufgegeben wurde oder das Haus nicht mehr dem Wohnen der Bauernfamilie dient.

Ob ein Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen vorliegt, entscheidet letztlich die allgemeine Verkehrsauffassung. Dabei ist nach der Verschiedenartigkeit der jeweiligen Problemlage zu unterscheiden.

Ja. Als Geschäftsräumlichkeit gilt jedes rundum abgeschlossene Gebilde, das geschäftlichen Zwecken dient; die Aufzählung im Gesetz nennt nur Beispiele. Es genügt, dass das Objekt diesen Zwecken dient, die Tätigkeit selbst muss nicht darin ausgeübt werden. Ein Zugang für die Allgemeinheit ist nicht nötig.

In der Regel nicht. Entscheidend ist, ob ein Raum selbständig vermietbar ist; Räume, die üblicherweise zu einem Haus gehören, etwa Abstellräume, Keller oder Garagen, bleiben außer Betracht. Das ändert sich, wenn ein solcher Raum tatsächlich eigens vermietet wurde.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 1 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

26 Absätze, 7.718 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.05.2016

Geschäftszahl

7Ob87/16v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M***** W*****, 2. I***** R*****, vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler und andere, Rechtsanwälte in St. Florian, gegen die beklagte Partei R***** B*****, vertreten durch Dr. Martin Peter Schloßgangl, Rechtsanwalt in Steyr, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Berufungsgericht vom 21. März 2016, GZ 1 R 280/15t-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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